Halterhaftung für Reitunfall beim Probereiten

 

Der vorliegende Artikel versucht möglichst präzise die Haftungssituation bei Proberitten zu erläutern. Der geneigte Leser sei aber gewarnt: die Lektüre dieses Artikels kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

 

Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt insbesondere das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

Als „Luxustierhalter“ gelten zum Beispiel der Privatreiter hinsichtlich seines Sportpferdes oder der gemeinnützige Reitverein hinsichtlich seiner eigenen Pferde (BGH, Urteil vom 12.1.1982, VI ZR 188/80).

 

Die Haftung setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein tier-typisches Verhalten des Tieres verursacht worden ist. Den geschädigten Reiter (oder auch Dritte) kann aber eine eigene Mitverantwortung am Schaden treffen. Dies führt dann zu einer Haftungsaufteilung zwischen dem Halter und dem Reiter (und den sonstigen involvierten Personen), sofern bspw. der Probereitende grobe Reitfehler macht und so den Schadeneintritt provoziert. Dies muss allerdings der Tierhalter beweisen.

 

Die Halterhaftung ist verschuldensunabhängig, selbst wenn der Halter nichts von dem konkreten Proberitt wusste (BGH, VI ZR 13/12, Urteil vom 30.04.2013).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters grundsätzlich auch dem Reiter zugute, der ein von einem anderen geliehenes Pferd im eigenen Interesse nutzt. Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ kommt nur dann in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen.

Bei einem Probereiten vor einem Kauf oder vor der Übernahme einer Reitbeteiligung will der Reiter das Pferd lediglich kennenlernen, aber keine besonderen Risiken dabei eingehen, insb. wenn zum Zeitpunkt des Rittes niemand davon ausgeht, dass ein Ritt auf diesem Pferd besonders risikoreich oder gefährlich sein könnte (vergl. OLG München, Urteil vom 16.06.2010 - 20 U 5105/09: einen unerfahrener Reiter trifft ein Mitverschulden). Ein Mitverschulden wegen einer eventuellen Fehleinschätzung der eigenen reiterlichen Fähigkeiten bspw. nach längerer Reitpause kommt hingegen mit OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2012, 7 U 115/11, nicht in Betracht.

 

Auch und gerade bei einem Proberitt greift die Tierhalterhaftung (LG Itzehoe, Urteil vom 27.08.2001, Az. 3 O 262/00; OLG Schleswig, 7 U 81/91, Urteil vom 23.05.1996, VersR 1997, 634). Denn Tierhüter ist nach dem Wortlaut des Gesetzes allein derjenige, der vertraglich die Aufsichtsführung über das Pferd übernommen hat. Aufsichtsführung bedeutet Übertragung der selbständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier, d.h. der Tierhalter muss vollständig seine Gewalt über das Tier aufgeben. Im Falle eines Proberitts liegt schon keine vertragliche Vereinbarung der Übertragung der Aufsicht. Die bloße Überlassung des Pferdes reicht nicht aus, um die Tierhüterstellung zu begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Tierhalter oder sein Bevollmächtigter beim Proberitt anwesend ist. In diesem Fall bleibt der Tierhalter der Aufsichtsführende, so dass er für einen beim Proberitt eingetretenen Schaden grds. vollumfänglich haften muss.

 

Leihvertragsvorschriften kommen bei der probeweisen Überlassung an einen Kaufinteressenten lediglich für einen Ausritt nicht zur Anwendung.

 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

BGH Entscheidung zur Tierhalterhaftung

 

Der BGH hatte mit Urteil vom 30.06.2009, AZ: VI ZR 266/08, über Fragen zur Tierhalterhaftung zu entscheiden. Hierbei traf er Feststellungen zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.

 

Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger nahm den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Fünf seiner Jungrinder brachen aus einer Koppel aus. Dem Beklagten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidierte dort u.a. mit dem Pkw des Klägers. Der Beklagte machte geltend, die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen.

Die Privilegierung der Halter von Nutztieren ist nicht verfassungswidrig, weil diese aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhaltung angewiesen sind. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermutetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich.

Allerdings ist für den Entlastungsbeweis nicht ausreichend, dass der Schaden auch bei sorgfältigem Verhalten vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide endet die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalterhaftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Unfalls zu dessen Vermeidung erforderlich waren. Weiter ist von Bedeutung, ob der Zaun im Verhältnis zur Größe der Weide und zur Verweildauer der Tiere zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass auch die Anzahl der Tiere bedeutsam sein wird.

 

Insbesondere bleibt nun zu beobachten, wie Gutachter und Gerichte die an häufig anzutreffende kleinteilige Gestaltung von anlagenahen Koppeln künftig beurteilen werden. Ist Stressabbau noch möglich, wenn das ausbrechende Tier alle paar Meter an einen Elektrozaun gerät? 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Wie soll mein Kaufvertrag aussehen?

 

Die Haftung des Tierverkäufers – ob Händler oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da es nicht so einfach ist, einen wirksamen, sinnvollen Kaufvertrag zu verfassen, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Der Käufer hat ein Interesse daran, bestimmt Zusagen vom Verkäufer zu erhalten, bspw. bestimmt positive Eigenschaften schriftlich zu fixieren, um bei deren Nichtvorliegen, Ansprüche geltend machen zu können.

 

Der Verkäufer wird hingegen Wert legen auf, möglichst seine Haftung zu begrenzen, oder wenigstens die Rechte des Käufers zu modifizieren.


Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.

 

Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

 

Daraus folgt, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes und jeder Verkäufer schnell in den Geltungsbereich der AGB-Problematik gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Verkürzung der Käuferrechte risikoreich sind.


Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern er sich nicht vorformulierter Verträge bedient.

Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten natürlich nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus ihm unbekannten Mängeln. Hier hat der Verkäufer also eine echte Haftungsbegrenzungsmöglichkeit: Nämlich dem Käufer alle bekannten Mängel konkret im Vertrag mitzuteilen – auch wenn sich dies negativ auf den Kaufpreis auswirkt.

 

Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der Gewährleistungsregeln sind im Verbrauchsgüterkaufrecht grundsätzlich unwirksam. Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder „neu“ ist.

 

 

 

Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich auch im Tierkauf Einzug halten: Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Tier nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.


Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.

 

Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.

 

Eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.

 

Wenn der Verkäufer seinerseits nicht bereit ist, eine ordnungsgemäße Verkaufsuntersuchung zeitnah zum Verkauf und der Ablieferung des Tieres durchführen und entsprechend dokumentieren zu lassen, stellt sich für den Käufer zwangsläufig die Frage nach der eigenen Ankaufsuntersuchung. Um allerdings eine mögliche langwierige Auseinandersetzung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen medizinischer Mängel des Tieres zu vermeiden, sollte aus Sicht des Käufers im Kaufvertrag schriftlich ausdrücklich geregelt sein, dass der Käufer alsbald durch seinen eigenen Tierarzt das Tier auf mögliche gesundheitliche Mängel überprüfen lassen wird. Gleichzeitig sollte schriftlich klargestellt werden, dass der Kaufvertrag erst in dem Moment rechtswirksam wird, wenn der Käufer nach Vorliegen des Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich gebilligt hat. Im Falle einer berechtigten Versagung der Billigung des Kaufvertrages wäre des weiteren vorzusehen, dass der Verkäufer die Kosten der Ankaufsuntersuchung einschließlich der angefallenen Transport- und Unterbringungskosten inklusive des von ihm durchzuführenden Rücktransports zu tragen hat.

 

Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise das Tier auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen.

 

 

Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend das dies fast nie gelingen kann.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Mangelhaftes Pferd und Käuferrechte

 

Ist beim Pferdekauf die Kaufsache Pferd mangelbehaftet und hat der Schuldner dies zu vertreten, stehen dem Gläubiger verschiedenste Rechte zu.                        

Zu beachten ist, dass der Verkäufer zunächst immer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss, bevor weitere Rechte geltend gemacht werden können. Dabei hat der Gläubiger grundsätzlich die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung des Mangels.  

 

In puncto Schadensersatz hat der Gläubiger nach erfolgloser Nacherfüllung grundsätzlich die Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz.

Vom großen Schadensersatz wird gesprochen, wenn der Gläubiger die Kaufsache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt und dafür Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrags verlangt. Dafür muss die Pflichtverletzung des Schuldners „erheblich“ sein.

Vom kleinen Schadensersatz ist dagegen die Rede, wenn der Gläubiger die mangelbehaftete Kaufsache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Kaufsache geltend macht. Für den kleinen Schadensersatz ist jede Pflichtverletzung des Schuldners ausreichend, diese muss also nicht „erheblich“ sein.

Schadensersatz „statt“ der Leistung kann gefordert werden, wenn der Mangel durch eine hypothetische Nacherfüllung beseitigt werden würde. Würde diese gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht beseitigen – etwa weil dieser durch die verzögerte mangelfreie Lieferung unwiderruflich bereits entstanden ist – handelt es sich um einen Fall des Schadensersatzes „neben“ der Leistung.      

 

Unter den oben genannten Umständen sind auch die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt, sodass der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz die Rückgewähr der aus dem Vertrag empfangenen Leistungen vor, sprich Kaufpreisrückzahlung und Rückgabe der Kaufsache.

 

Der Gläubiger kann den Kaufpreis auch – je nach Erheblichkeit des Mangels – mindern. Bei einer Minderung „auf null“ ist die Kaufsache zurückzugeben.

Zum Rücktritt steht die Minderung allerdings in Konkurrenz, § 441 Abs. 1 BGB stellt den Gläubiger vor die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.  

                                                  

§ 284 BGB bietet eine Alternative, die der Gläubiger nur anstelle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung wählen kann. Sie gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen. Diese Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf die vertragsgemäße Leistung erbracht hat und die sich wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung als nutzlos erweisen.  

Die Rechtsprechung billigt dem Käufer Ersatz für u.a. Futter-, Tierarzt-, Unterbringungs-, Hufschmied-, Beritt- und Versicherungskosten zu (u.a. LG Münster, Urteil vom 17. August 2007, Az. 011 O 301/06).

Nicht unter § 284 BGB fallen dagegen entgangene Gewinne aus einem anderen Geschäft, etwa aus der Zucht (BT-Drs. 14/6040, S. 144), was nicht bedeutet, dass der Gläubiger diese nicht im Rahmen der Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Im Konkurrenzverhältnis zum Rücktritt hat der Gläubiger die Wahl, ob er eine Rückabwicklung nach den Rücktrittsvorschriften oder nach Maßgabe des § 284 BGB einen Ersatz seiner bereits geleisteten Gegenleistung wünscht.

 

Für entgangene Freizeitnutzung, „entgangene Reitfreude“, … gibt es aber nichts. Auch können nur Anwendungen ersetzt werden, die nicht von Nutzungsvorteilen ausgeglichen bzw. behoben werden (LG Dortmund Urt. v. 27.2.2008 – 8 O 417/06). Gleiches gilt für Schmerzensgeldansprüche des Tieres (AG Wiesbaden, Az.: 93 C 2691/11 – 34) oder des trauernden Besitzers (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2012, VI ZR 114/11).

 

Obwohl Pferde nach § 90a BGB rechtlich wie Sachen zu behandeln sind, handelt es sich bei ihnen um Lebewesen, wodurch ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB nicht immer eindeutig festzustellen ist. Jedes Pferd hat individuelle Anlagen, sodass ein Käufer kein perfektes Pferd bei seinem Erwerb erwarten darf (LG Gießen Urt. v. 23.11.2012 – 4 O 218/12).

 

Die oben genannten Mängelansprüche verjähren gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB nach zwei Jahren. Ansprüche auf Schadenersatz können hingegen 10 Jahre nach ihrer Entstehung bestehen bleiben.

 

Damit die Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss bewiesen werden, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zudem muss bewiesen werden, dass der Mangel zumindest fahrlässig durch das Verhalten des Verkäufers entstanden ist.

 

Ein besonderer Fall des Pferdekaufs liegt bei einem Verbrauchsgüterkauf und bei einer Pferdeauktion vor.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine Privatperson ein Pferd von einem Unternehmer kauft. Nach § 14 BGB ist jene Person Unternehmer, welche beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung jener gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dabei muss die Person nicht das Ziel verfolgen, durch seine Tätigkeit Gewinn zu machen (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird die Privatperson, aufgrund der vorteiligen Stellung des Unternehmers besonders geschützt. So kann der Unternehmer beispielsweise, nach § 477 Absatz 1 BGB, die Haftung für Sachmängel nicht ausschließen.

Wird das Pferd bei einer Auktion erworben, gelten die Regeln des Verbrauchgüterkaufs in dem Fall, dass es sich bei dem Auktionator um einen Unternehmer handelt. Sollte hingegen das Pferd bei einer öffentlichen Auktion erworben worden sein, finden die speziellen Vorschriften eines Verbrauchgüterkaufs keine Anwendung.

 

Häufig vergessen Käufer jedoch das vor Gericht Wichtigste: Beweise. Denn wenn ein Tier sich als mangelhaft erweist, sind Befunde zu sichern. Insbesondere bei einem verstorbenen Tier muss ermöglicht werden, eine Obduktion vorzunehmen, Proben müssen gesichert und eingefroren werden, um bei Bedarf von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen untersucht zu werden – schon damit sich die Gegenseite nicht darauf berufen kann, der Käufer habe Beweise vernichtet und eine Beweisführung gegen ihn vereitelt.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Haftungsbeschränkung per Satzung

Die noch recht jungen §§ 31a und 31b BGB stellen Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtliche von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei, sofern der Handelnde nicht mehr als einen bestimmten, im Gesetz genannten, sich aber gelegentlich ändernden Betrag als jährliche Aufwandsentschädigung erhält. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Keine Befreiung sieht das BGB bei der Haftung für Schäden vor, die grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden.

 

Die Satzung kann aber eine Haftungsfreistellung auch für grobe Fahrlässigkeit festlegen. Das stellt das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 15.11.2015 (AZ: 12 W 1845/15) klar.

 

Das Registergericht hatte die Eintragung einer Satzung verweigert, die die Haftung der Amtsträger und Beauftragten des Vereins auf Vorsatz beschränkte - also auch von Schäden durch grob fahrlässiges Handeln freistellte. Das Registergericht meinte, dass die §§ 31a und 31b BGB nicht zu den nachgiebigen Regelungen gehören, die laut § 40 BGB durch Satzung abgeändert werden können.

 

Dies sah das OLG Nürnberg anders. §§ 31a, 31b BGB sind nur insoweit zwingend, als sie einen Mindestschutz des Handelnden vor Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten, von dem nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) zum Vorteil des geschützten Personenkreises ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

Die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Ausschlusses der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auch für Fälle grober Fahrlässigkeit entspricht - so das OLG - dem Gesetzeszweck, denn § 31a und § 31b BGB gewährleisten einen Mindestschutz bei der Haftung dem Verein gegenüber. Nur im Rahmen dieses Schutzzwecks sind diese Vorschriften nach § 40 BGB zwingend. Es kann also durch eine Satzungsbestimmung davon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden. § 40 BGB schließt aber eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.

Grundsätzlich nicht möglich ist es allein, im Voraus eine Haftungsfreistellung zu erteilen, soweit Schäden vorsätzlich verursacht wurden (§ 273 Abs. 3 BGB).

 

Nicht übersehen werden darf aber, dass §§ 31a und 31b BGB die Haftung nur im Innenverhältnis begrenzen. Die Außenhaftung - gegenüber Dritten - ist nicht begrenzt. Die Regelung des § 31a Abs. 2 bestimmt zwar, dass der Verein den Vorstand von den Verbindlichkeiten aus einer Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit freistellen muss. Das verpflichtet aber lediglich den Verein und hat keine Wirkung auf die Haftungsansprüche des Dritten.

Hat der Verein kein ausreichendes Vermögen für diese Haftungsübernahme, greift die Freistellung von der Außenhaftung nicht und der Ehrenamtliche haftet gesamtschuldnerisch neben dem Verein.


Eine Haftungsbeschränkung per Satzung ist insbesondere für bezahlte Vorstände sinnvoll. Hier greift nämlich auch die Befreiung bei einfacher Fahrlässigkeit des § 31a BGB nicht. Sinnvoll ist deswegen hier die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen.

 

Eine Haftungsfreistellung auch bei grober Fahrlässigkeit sollte aber gut überlegt sein. Schließlich erwartet der Verein vom Vorstand zu Recht eine sorgfältige Amtsführung. Eine pauschale Freistellung ist dafür aber eher kontraproduktiv. Im Schadensfall kann der Verein ja immer noch nachträglich auf die Inanspruchnahme des Vorstandes verzichten - auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Mit einer Regelung in der Satzung muss er dies aber.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

 

 

Die Haftung des Einstellers für die Beschädigung des Stalles

 

 

 

Wie sieht das aus, wenn Pferde auf einer Anlage etwas kaputtmachen? Man sollte meinen, dass gewisse Schäden als normaler Verschleiß gelten. Ab wann muss ein Pferdehalter für Schäden aufkommen?

 

 

 

Ausgangspunkt ist die allgemeine Regel: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, oder – hier von Interesse – ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat.

 

 

 

Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

 

 

 

Tierhalter ist, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dies ist häufig der Eigentümer. Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Tierhalter jedoch streng zu trennen.

 

 

 

Dies wurde deutlich anhand eines Urteils des OLG Schleswig vom 08.07.2004, AZ 7 U 146/03: Als Tierhalter ist danach jeder anzusehen, der an der Haltung ein eigenes Interesse, eine grundsätzlich nicht nur kurzfristige Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung des Tieres zu entscheiden. Im Fall des OLG wurde ein Pferd, das ein anderes verletzt hat, von einem Vater für seine Tochter angeschafft. Dieses erachtete das Gericht, obwohl der Vater die wirtschaftlichen Kosten des Pferdes trug und die Haftpflichtversicherung für das Pferd abgeschlossen hat, als nicht ausreichend für die Annahme der Tierhaltereigenschaft: Ist in dem so genannten Equidenpass nur die Tochter als Besitzerin des Pferdes eingetragen und reitet der Vater das Tier nicht und zieht auch sonst keine wirtschaftlichen Vorteile aus dessen Existenz, sei davon auszugehen, dass nicht er der Halter des Tieres ist, sondern die Tochter.

 

 

 

Als „Luxustierhalter“ gelten zum Beispiel der Privatreiter hinsichtlich seines Sportpferdes oder der gemeinnützige Reitverein hinsichtlich seiner eigenen Pferde (BGH, Urteil vom 12.1.1982, VI ZR 188/80), ebenso wie der private Hundehalter oder Katzenfreund.

 

 

 

Die Haftung setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein tier-typisches Verhalten des Tieres verursacht worden ist.

 

 

 

Die Tiergefahr muss sich in einem willkürlichen (LG Gießen, Urteil vom 01.01.1995, 1 S 437/94), der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres realisieren (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 67, 129), dieses fehlt, wenn ein Pferd stolpert und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt (LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001).

 

 

 

Das Risiko des Luxustierhalters ist sehr groß, weil er auch für Schäden haftet, die er kaum abwenden kann. Erforderlich ist nur, dass sich die Tiergefahr realisiert, auf eine Schuld des Tierhalters kommt es überhaupt nicht an. Der Halter haftet – wie der Halter eines Kraftfahrzeuges – unabhängig von seinem Verschulden im konkreten Fall, weil er eine Gefahr (das Pferd) „geschaffen“ hat, sein Verschulden ist also das Schaffen einer Gefahrenquelle.

 

Im Fall von Beschädigungen die ein Pferd an seiner Box, Reitanlage oder Koppel verursacht, gilt also zunächst dass diese der Pferdehalter zu ersetzen hat. Ausgenommen sind hier nur Bagatellschäden, die als normale Abnutzung gelten.

 

 

 

Hierunter fallen Nagespuren an der Boxenwand oder Zäunen, Abrieb durch Hufeisen und ähnliches. Aus der Hallenbande oder der Boxenwand herausgetretene Bohlen sind aber keine derartigen, auf normalen Gebrauch zurückzuführenden Schäden.

 

 

 

Gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Tierhalter muss sich der geschädigte Stallbetreiber unter Umständen eine Reduzierung seines Anspruchs gefallen lassen:

 

 

 

Den Geschädigten kann nämlich eine eigene Mitverantwortung am Schaden treffen, bspw. wenn er ungeeignetes Material, wie zu dünne Bretter, verwendet hat.

 

 

 

Besser dran ist nur derjenige, der das Tier zum Erwerb hält. In diesem Falle gilt das Tier nicht als „Luxustier“, sondern als „Erwerbstier“, Beispiele sind die Vermiet- und Lehrpferde des gewerblichen Reitstalls oder das Turnierpferd des Profireiters. In diesem Falle haftet der Tierhalter nur dann, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat.

 

 

 

Natürlich sind auch vertragliche Haftungsausschlüsse denkbar. Diese müssten aber aus Beweisgründen schriftlich fixiert werden und da der Stallbetreiber den Einstallungsvertrag vorgibt, ist es sehr unwahrscheinlich dass er eine entsprechende Haftungsbegrenzung anbietet oder auf Verlangen einfügt.

 

 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

 

 

 

Mehr finden Sie auch hier:

https://www.facebook.com/pferderecht.richter

https://www.linkedin.com/in/pferderecht

https://www.xing.com/profile/Frank_Richter10

https://twitter.com/Pferderechtler

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

 

 

Eingeritten, Angeritten, Ungeritten

 

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 07.05.2019 über einen Pferdekauf entschieden, der eine besondere Zusatzvereinbarung hatte.

 

Dem lag folgender Fall zugrunde: Im Juli 2017 schlossen die Klägerin als Käuferin und die Beklagte als Verkäuferin einen Kaufvertrag über den Erwerb des Pferdes. Vereinbart war ebenfalls, das bis dahin nicht eingerittene Tier einzureiten und es ab dem 31.08.2017 zu übergeben. Beim ersten Versuch der Abholung wurde die Tochter der Klägerin zweimal vom Pferd geworfen. Eine weitere erfahrene Reiterin wurde am 06.09.2017 ebenfalls abgeworfen und musste ins Krankenhaus. Die Klage begehrt das Kaufgeld, die Nebenkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurück, weil das Pferd auch am 15.09.2017 nicht reitbar gewesen sei, sodass man vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Bereits der Duden liefere eine Erläuterung für "eingeritten". Eingeritten sei auch vielmehr als bloß "angeritten" und man müsse beachten, dass dies jeweils immer in Bezug auf die Reiterin geschuldet sei, hier eine ungeübte Reiterin.

Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich recht: Allen Beteiligten war klar, dass die Tochter der Klägerin eine ungeübte Reiterin war und darauf angewiesen war, das Pferd eingeritten (für eine Anfängerin) zu übernehmen. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 4 des Kaufvertrages. Im Übrigen ist auch völlig klar, dass diese Leistung mit dem Kaufpreis geschuldet war, ansonsten erschlösse sich nicht, weshalb hierbei der Passus aufgenommen wurde, dass weitere Kosten hierfür nicht anfallen würden. Damit steht fest, dass hier ein Kaufvertrag mit einer werkvertraglichen Nebenabrede geschlossen wurde. Offensichtlich ist das Pferd eben nicht von der Tochter der Klägerin zu reiten und hat selbst eine frühere Berufsreiterin abgeworfen und dabei nicht unerheblich verletzt. Es spielt auch keine Rolle, dass eine Zeugin gemutmaßt hat, das Pferd könnte wegen erheblicher Angst vor der Peitsche gebockt haben. Die Anhörung der Zeugin und auch der Tochter der Klägerin hat nämlich ergeben, dass insoweit überhaupt nicht mit der Gerte oder der Peitsche gearbeitet wurde. Die Auffassung der Zeugin L, es habe keine Abrede gegeben, wie lange es denn dauern sollte, bis das Pferd für die Tochter bereitbar gewesen wäre, vermochte das Gericht nicht nachzuvollziehen, nachdem im Vertrag hierfür ein genaues Datum angegeben wurde. Es spielt auch keine Rolle, ob die Zeugin L der Meinung war, das Pferd wäre sehr günstig abgegeben worden oder ob die Zeugin L auf dem Pony reiten konnte. Vereinbart war, dass das Tier jedenfalls für die Tochter der Klägerin eingeritten übergeben werden würde. Das war definitiv nicht der Fall. Der Unfall der Zeugin Be ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Es blieb ebenfalls unstreitig, dass die Tochter der Klägerin abgeworfen wurde, dies auch im Beisein der Beklagten. Die Befürchtungen der Zeugin L die hier konfabuliert, was mit dem Pferd passiert sein könnte, sind durch nichts getragen. Die Zeugin hat auf mehrfache Nachfrage nämlich mitgeteilt, sie mutmaße hier alles nur. Gesehen habe sie allerdings eine Gerten- oder Peitschenbenutzung bei der Klägerin oder ihrer Tochter nie. Im Übrigen hat sich in der ganzen Zeit, in der die Familie im Urlaub war, nur die Beklagte um das Tier gekümmert und es gab nur wenige Besuche im Nachhinein durch die Klägerin und ihrer Tochter. Die Zeugin L hat mitgeteilt, dass "eingeritten hier so gemeint gewesen wäre, dass damit angedacht war, dass die Tochter der Klägerin darauf reiten konnte".  Es ergibt sich, dass das Pferd sich jedenfalls nicht so verhalten hat, dass der Tochter der Klägerin zuzumuten wäre, nochmals auf dieses Pferd zu steigen, jedenfalls nicht als noch nicht hinreichend geübte Reiterin. Nachdem die Tochter der Klägerin das Missgeschick mit der früheren Berufsreiterin Be gesehen hat, ist dies schon unzumutbar. Darüber hinaus hat die Beklagte bis dato und bis zum Termin in der mündlichen Verhandlung noch immer nicht mitgeteilt, dass das Pferd jetzt tatsächlich vollausgebildet gewesen wäre und angeboten, das Pferd in ausgebildetem Zustand zu übergeben. Damit steht fest, dass das, was die Beklagte schuldete, nämlich das Pferd bis zum 31.08. des fraglichen Jahres auszubilden, von ihr nicht geleistet wurde.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

 

Mehr finden Sie auch hier:

https://www.facebook.com/pferderecht.richter

https://www.linkedin.com/in/pferderecht

https://www.xing.com/profile/Frank_Richter10

https://twitter.com/Pferderechtler

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Wenn man das kranke Pferd behalten will…

 

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 09.03.2018 über einen Pferdekauffall zu entscheiden, in dem der Verkäufer mal ausnahmsweise nicht bestritt, Unternehmer zu sein.

 

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) als Pferdehändler Minderung und Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Ankauf des Pferdes „D" geltend. Der Beklagte zu 2) ist Tierarzt. Drei Tage vor dem Kauf erstellte er für den Beklagten zu 1) als Verkäufer eine Ankaufsuntersuchung, die der Beklagte zu 1) beim Verkauf an die Klägerin vorlegte. Vier Monate später meldete sich die Klägerin bei dem Beklagten zu 1) telefonisch und gab an, dass das erworbene Pferd an Husten leide. Ca. 3 - 4 Wochen später rief sie erneut bei dem Beklagten an und teilte mit, dass der nun hingezogene Tierarzt eine chronisch obstruktive Bronchitis (COB) festgestellt hätte. In der Folge ließ die Klägerin „D“ tierärztlich behandeln.

 

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) habe damit geworben, dass das Pferd für Wanderritte bestens geeignet gewesen sei, da es problemlos Distanzen zurücklegen könne für die andere Pferde erst trainiert werden müssten. Tatsächlich habe sich alsbald nach Erwerb des Pferdes gezeigt, dass „D“ wenig Kondition besaß, was der Beklagte zu 1) auf mangelndes Training zurückgeführt habe. Schließlich sei jedoch bei „D“ eine COB festgestellt worden. Das Pferd entspreche aufgrund der durch die Erkrankung bedingten Leistungsschwäche weder der zugesicherten Beschaffenheit, noch eigne es sich überhaupt zur vorausgesetzten Verwendung als Freizeitpferd für Ausritte. Vorliegend greife zugunsten der Klägerin die Beweislastumkehr des § 476 (neu § 477) BGB ein. Das Pferd könne überhaupt nicht geritten werden, dazu fehle ihm seit Beginn an der erforderliche Atem - der Kaufpreis sei deshalb auf Null zu mindern.

 

Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten als Gesamtschuldner die Rückerstattung des Kaufpreises, Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung und Medikation. Des Weiteren verlangt sie hinsichtlich der Fahrten zur Tierarztklinik den Ersatz von Fahrtkosten, errechnet aus 960 gefahrenen Kilometern zu je 1,00 EUR. Weiterhin verlangt sie Ersatz der Kosten für die angemietete Pferdebox, Kosten für den Hufbeschlag, die Kosten für die Anschaffung eines Sattels und Gurtes sowie für die Anschaffung einer Stalldecke.

 

Die Klägerin möchte das Pferd aus Sorge um sein Leben nicht zurückgeben. Die Klägerin verlangt daher zudem Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der aus dem Kaufvertag resultiert. Es entstünden insoweit Unterbringungskosten, Hufbeschlagskosten und geschätzte Tierarztkosten auf die restliche Lebenserwartung des Pferdes.

 

Das Gericht hat den Tierarzt aus der Verantwortung entlassen, den Verkäufer aber zu Zahlungen verurteilt.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von der Klägerin erworbene Pferd - unabhängig von der Frage, ob weitere spezifische Eigenschaften des Pferdes zugesichert waren - jedenfalls bereits nicht den Anforderungen genügt, die an ein lediglich als durchschnittliches Freizeitpferd benutztes Pferd zu stellen sind. Aufgrund der diagnostizierten chronisch obstruktiven Bronchitis ist das Pferd nicht leistungsfähig und nur sehr eingeschränkt durch leichte Bewegung über kurze Zeiträume im Schritt einsetzbar. Dieser Mangel lag auch bereits bei Übergabe des Pferdes vor. Es gelang dem Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der gutachterlichen Feststellungen nicht, die Vermutung des § 476 a.F. / § 477 n.F. BGB zu widerlegen. Die Vorschrift des § 477 BGB gilt auch für die Tiere. Der Beklagte zu 1) hat zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu beweisen, dass der Mangel der chronisch obstruktiven Bronchitis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache zurückzuführen ist. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Sachverständige hat es vielmehr im Gegenteil aufgrund seiner eingehenden Untersuchungen für hoch wahrscheinlich gehalten, dass eine chronische Erkrankung der unteren Atemwege bereits bei der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat. Auch wenn der Beklagte zu 1) streitig vorgetragen hat, dass im Laufe seiner Besitzzeit von drei Monaten - wobei die Dauer der Besitzzeit umstritten ist - das Pferd keine Anzeichen einer Erkrankung aufwies, so ändert dies an der fehlenden Beweisbarkeit eines fehlenden Ansatzes dieser Erkrankung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht. Hierzu hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auf Befragen angegeben,

im Hinblick auf die Krankheit sei es durchaus möglich, dass das Pferd im Zeitraum um den Gefahrübergang keine konkreten Auffälligkeiten zeigte, aber trotzdem bereits an der chronisch obstruktiven Bronchitis litt. Dies erklärte er nachvollziehbar damit, dass der Verlauf der Erkrankung von Luftdruck und Wetter abhängig sei; bei einer eingehenden Untersuchung, wie er sie vorgenommen habe, hätte man mit einiger Wahrscheinlichkeit die Erkrankung festgestellt. Die vorgelegte Untersuchung des Beklagten zu 2) sei dabei nicht aussagekräftig. Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Erkrankungsdauer die Aussage dahin getroffen hat, dass die festgestellte irreversible und umfangreiche Schädigung nicht innerhalb von wenigen Monaten entstehen könne, hierfür vielmehr viele Monate, ja Jahre notwendig seien, hat er zudem dargelegt, dass er diese Aussage aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Pferdes mit entsprechende Blutuntersuchungen, sowie der bereits im Vorfeld durch die behandelnden Tierärzte durchgeführten Untersuchungen treffen könne. Dass die vorliegende Erkrankung daher auf einem nach Gefahrübergang erlittenen Atemwegsinfekt beruht, der sodann allein von der Klägerin nicht ausreichend behandelt wurde, ist nicht bewiesen.

 

Die Klägerin kann daher den vollen Kaufpreis als den Mehrbetrag, den sie über einen geminderten Kaufpreis hinaus gezahlt hat, zurückverlangen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass das Pferd im Hinblick auf seine erheblichen Einschränkungen auch als Freizeitpferd praktisch nicht zu verwerten ist und insoweit keinen Marktwert besitzt. Er stellte ausdrücklich klar, dass vorliegend lediglich nur ein Wert im Hinblick auf die Fleischvermarktung angenommen werden kann. Da das Pferd vorliegend aber als Freizeitpferd erworben wurde, ist eine Minderung auf Null vorzunehmen, so dass die Klägerin einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch geltend machen kann. Zinsen hieraus kann die Klägerin, wie verlangt ab Rechtshängigkeit verlangen.

 

Die Klägerin hat zudem einen Schadensersatzanspruch neben der Minderung im Hinblick auf eingetretene Folgeschäden für Arzt, Medikation und Autofahrten in Höhe der bis zur Klageerhebung im Zusammenhang mit der Feststellung und initialen Behandlung des Mangels entstandenen Kosten.

 

Daneben sind der Klägerin auch die erforderlich gewordenen Fahrtkosten zur Behandlung für 960 gefahrene Kilometer - die nicht bestritten sind - zu ersetzen. Es sind jedoch pro gefahrenen Kilometer nicht etwa 1,00 € anzusetzen, sondern angelehnt an das „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“ lediglich 0,50 EUR, nach dem dort im Grundsatz 0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt werden, die Klägerin aber vorliegend nachvollziehbar mit dem Pferdeanhänger unterwegs war.

 

Dass der Beklagte zu 1) die Pflichtverletzung, nämlich die Lieferung der mangelhaften Sache, nicht zu vertreten hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 1) hat zwar vorgetragen, während seiner Besitzzeit seien keine Auffälligkeiten bei dem Pferd zu Tage getreten. Der Sachverständige hat zwar dargelegt, dass durchaus abhängig von der Witterung und weiteren Umständen Auffälligkeiten nicht bestanden, dass jedoch bei einer eingehenden Untersuchung, wie er sie vorgenommen habe, mit einiger Wahrscheinlichkeit die Erkrankung festgestellt worden wäre, die vorgelegte Untersuchung des Beklagten zu 2) sei jedenfalls nicht aussagekräftig. Dass der Beklagte zu 2) daher bei ordnungsgemäßer und eingehender Untersuchung des Pferdes die Probleme nicht hätte feststellen können, kann nicht angenommen werden.

 

Die weiter geltend gemachten Beträge sah das Gericht als Sowieso-Kosten, die der Klägerin auch bei Erwerb des Pferdes „D“ im mangelfreien Zustand entstanden wären, an.

 

Nachdem die Klägerin sich dafür entschieden hat, das Pferd nicht zurückgeben zu wollen, können auch weitere – künftige – Kosten auch nicht verlangt werden.

 

Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) blieb allerdings erfolglos. Eine Haftung des Beklagten zu 2) als Gutachter für ein unrichtiges Gutachten könne vorliegend allein auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt werden. Die Schutzbedürftigkeit des Dritten entfalle jedoch regelmäßig, wenn dem Dritten, hier der Klägerin, eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die bei einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zuzubilligen wären. Vorliegend habe die Klägerin vorrangig den Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte zu 1) hat vorliegend als Vertragspartner der Klägerin im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens einzustehen, so dass kein Bedürfnis ersichtlich sei, der Klägerin unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) zuzubilligen, der nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige des Verkäufers ist.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

 

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Tierhalterhaftpflicht zahlt nicht bei übermäßiger Beanspruchung einer Pferdebox durch Rambo-Pferd

 

Wer ein eingestelltes Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belässt, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dann reparaturbedürftig beschädigt wird, setzt die gemietete Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Der Schaden ist dann nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt.

Dies entschied das Amtsgericht Kassel mit Urteil vom 31.01.2019, Az.: 435 C 3646/18.

 

Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versicherung aus einem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag leistungsverpflichtet ist. Die Klägerin ist Halterin eines Pferdes, welches seit Mitte 2016 im Stall des A, der sich auf dem Betrieb des B, ebenda, befindet, untergebracht ist. Die Beklagte hatte das Tier ab dem 19.07.2016, 0:00 Uhr, haftpflichtversichert. Bereits von Beginn der Einstallung an zeigte sich das Pferd der Klägerin als unruhig mit der Folge, dass das Pferd häufiger nach dem in der Nachbarbox untergebrachten Pferd ausgeschlagen hat, wobei nicht das andere Pferd, sondern die Trennmauer zwischen den beiden Boxen getroffen wurde. Am 29.10.2017 meldete die Klägerin einen am 28.10.2017 eingetretenen Schaden an dieser Trennmauer, aus der durch die Pferdetritte einzelnen Mauersteine herausgebrochen wurden mit der Folge, dass einige Steine herausgefallen waren. Die Klägerin sieht sich nunmehr Schadensersatzansprüchen der C ausgesetzt, die hierzu einen Kostenvoranschlag mit Reparaturkosten i.H.v. 2.112,55 € brutto der Klägerin präsentiert hatte.

 

Für den Fall, dass die „Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung“ Vertragsbestandteil wurden, ist die Beklagte deswegen leistungsfrei, weil eine übermäßige Beanspruchung im Sinne des § 12 Nr. 3 dieser Bedingungen vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der näheren Ausfüllung. Denn Ausgangspunkt ist stets eine zunächst vertragsgemäße Benutzung der Mietsache. Geht diese Benutzung jedoch für den konkreten Raum über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinaus mit der Folge, dass - wie in § 12 Nr. 3 genannt - Abnutzung oder Verschleiß oder ein vergleichbares Phänomen eintritt mit der Folge, dass insoweit unter dem Blickwinkel der Versicherung des Risikos ein erhöhtes Schadensrisiko besteht, ist von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013 - 5 W 72/13).

Maßgeblich ist danach nicht, ob ein gravierender Schaden eingetreten ist oder nicht, sondern auf welche Art und Weise ist zum Schadenseintritt gekommen war. Denn in Ansehung des Sinnes und Zweckes der Regelung soll ein unerwartet eintretendes Schadensereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein solches, welches durch die konkrete Art und Weise der Benutzung über kurz oder lang absehbar ist. In Ansehung dieser Definition ist dann von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen, wenn etwa durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das Maß des üblichen überschritten ist.

So liegt es hier. Wie die Klägerin bereits selbst vorträgt, ist seit Beginn der Einstallung ein auffälliges Verhalten ihres Pferdes zu beobachten gewesen, weil offensichtlich eine Reaktion auf das benachbart eingestellte weitere Pferd stattfand mit der Folge, dass das Pferd der Klägerin andauernd Tritte gegen die Trennmauer führte. Ein solches Phänomen, welches offensichtlich auf ein Unwohlsein des Tieres schließen lässt, bedarf angesichts der Dauer zwischen Beginn des Verhaltens des Tieres und dem streitgegenständlichen Schadenseintritt von über einem Jahr einer Reaktion seitens des Pferdehalters, um sowohl das Wohlbefinden des Tieres zu verbessern als auch einen Schaden durch die dauernde nicht typische Beanspruchung der Pferdebox mittels der Tritte abzuwenden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch zu schließen, dass sie genau solches gerade nicht vorgenommen hat. Mithin liegt hier eine übermäßige Beanspruchung im Sinne der „Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung“ vor.

Sollten diese jedoch nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so sind jedenfalls die „Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen“ auf den Tierhaftpflichtversicherungsvertrag der Parteien anzuwenden. Denn deren Geltung ergibt sich aus demjenigen Bestandteil des Versicherungsscheins, den die Klägerin selbst zur Akte gereicht hat. Nach Nr. 7.6 AHB besteht jedoch keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schäden an gemieteten, gepachteten (usw.) fremden Sachen, da insoweit ein Ausschluss vom Versicherungsumfang vorgesehen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Einstellvertrag zwischen der Klägerin und C schwerpunktmäßig den Charakter eines Mietvertrages hat, da im Vordergrund die Anmietung der Stallbox zum Zwecke des Aufenthaltes des Pferdes steht. Hier hätte man ggf. zur Rechtsnatur des Vertrages weiter vortragen müssen, denn ein solcher Vertrag kann durchaus auch ein Verwahrungsvertrag o.ä. sein, so dass die Versicherung Schäden an der Box durchaus bezahlen muss. Im entschiedenen Fall aber liegt bei einem Schaden an der Trennmauer der Box eine Beschädigung einer Mietsache vor mit der Folge, dass unter der Anwendung der AHB generell keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers und somit hier der Beklagten besteht.

Hätte die Klägerin also wahrheitsgemäß vorgetragen, dass bislang kein Austreten stattgefunden habe und die „Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung“ Vertragsbestandteil geworden seien, hätte die beklagte Versicherung den Schaden erstatten müssen.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

 

Mehr finden Sie auch hier:

https://www.facebook.com/pferderecht.richter

https://www.linkedin.com/in/pferderecht

https://www.xing.com/profile/Frank_Richter10

https://twitter.com/Pferderechtler

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Der Blindverkauf

 

Absolute Sicherheit gibt es nicht, erst recht nicht beim Kauf eines Lebewesens. Wer möglichst sicher gehen will, muss eine möglichst umfassende Ankaufsuntersuchung durchführen lassen, auch wenn Röntgenaufnahmen, Labor- und endoskopische Untersuchungen durchaus nicht billig sind, und nicht jeden Vertrag unkritisch unterschreiben.

 

Das Landgericht Bad Kreuznach hat mit Urteil vom 24.03.2016 (AZ: 2 O 8/14) einen Fall entschieden, in dem der Verkäufer schlechte Karten hatte, denn er hatte das Pferd eigentlich nie gesehen und sich auf seine Bereiterin und den Tierarzt verlassen. Damit war er allerdings tatsächlich verlassen.

 

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz aus einem Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 1) über ·ein Pferd. Die Beklagten zu 2) und 3) nimmt sie aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung des Pferdes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung in Anspruch. Die Klägerin suchte für die Ausübung ihres reitsportlichen Hobbys ein Western-Reitpferd, mit dem sie an Turnieren teilnehmen wollte. Der Beklagte zu 1) bot das streitgegenständliche Pferd "K" zum Kauf an. Er hatte das Pferd seinerseits ein Jahr zuvor käuflich erworben. Die Klägerin führte einen Besichtigungstermin durch und ritt das Pferd zur Probe. Nachdem die Klägerin beabsichtigte, das streitgegenständliche Pferd zu erwerben, beauftragte der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2), mit der Durchführung der Ankaufsuntersuchung, die der Beklagte zu 3) durchführte. Der Beklagte zu 3) hielt das Ergebnis in einem Untersuchungsprotokoll fest. Der Gesundheitszustand des Pferdes wurde dort durchgängig mit "o.b.B." festgehalten. Die Klägerin schloss daraufhin mit dem Beklagten zu 1) einen Kaufvertrag über das Pferd zu einem Kaufpreis von 12.000,00 €.

In § 6 (Garantie) des Pferdekaufvertrages heißt es weiter: "Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält."

Bei einer tierärztlichen Untersuchung vier Tage nach der Übergabe wurde festgestellt, dass das Pferd lahmte. Bei einer anschließenden Untersuchung durch die Tierärztin M stellte diese eine gefüllte Sehnenscheide an der rechten Hinterhand sowie eine damit einhergehende Lahmheit des Tieres fest und empfahl eine Untersuchung des Pferdes in einer Pferdeklinik. Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin in der Pferdeklinik untersuchen. In dem Untersuchungsbericht wurde neben einer Atemnot des Tieres eine chronische Sehnenscheidenentzündung diagnostiziert. Das streitgegenständliche Pferd wurde ein Jahr später während des laufenden Gerichtsverfahrens eingeschläfert. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie weiteren Schadenersatz.

 

Die Parteien hatten ein Kaufvertragsmuster der Deutschen reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) verwendet.

 

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Klägerin hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises. Das streitgegenständliche Pferd war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, denn es entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Gemäß § 2 des Kaufvertrages der Parteien war zur gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres bei Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung der Gesundheitszustand vereinbart, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt ergibt. Damit haben die Parteien den Gesundheitszustand des Tieres als gesundheitliche Beschaffenheit vereinbart, der sich aus dem Untersuchungsprotokoll der vereinbarten Ankaufsuntersuchung ergibt. Die Parteien haben eine Ankaufsuntersuchung des streitgegenständlichen Pferdes vereinbart, die der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) in Auftrag gegeben hat und die von dem Beklagten zu 3) durchgeführt worden ist. In dem Untersuchungsprotokoll des Beklagten zu 3) wird der Zustand des Tieres durchgängig mit der Bezeichnung "o.b.B." bescheinigt. Diesem Untersuchungsbefund entsprach das streitgegenständliche Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung und anschließenden Übergabe an die Klägerin nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens jedoch nicht. Der Sachverständige hat die erstellten Röntgenbilder eigenständig bewertet. Danach sind selbst bei großzügiger Betrachtung diese Röntgenbildbefundungen nicht mehr als der Röntgenklasse I und damit als "o.b.B." zu bewerten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3) in dem Untersuchungsprotokoll unter V.a) zu dem Eintrag "Befundbeschreibung gemäß RöLF" ein "nein" angekreuzt hat, steht dem nicht entgegen. Nach medizinischem Verständnis ist unter der. Befundung „o.b.B.“ die Einordnung des röntgenologischen Ergebnisses in die Klasse I des Röntgenleitfadens zu verstehen. Klasse I des Röntgenleitfadens bezeichnet Befunde, die als Idealzustand eingestuft werden. Klasse II bezeichnet Befunde, die gering vom Idealzustand abweichen, Klasse III dagegen Befunde, die von der Norm abweichen und bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5 bis 20% geschätzt werden. Befunde, die in die Röntgenklasse II bzw. II-III eingestuft werden, können nach Beurteilung des Sachverständigen selbst bei großzügiger Betrachtung nicht mehr als "ohne besonderen Befund" eingestuft werden. Ein abweichendes anderweitiges Verständnis der Befundbeschreibung "o.b.B." existiert unter medizinischen Gesichtspunkten nicht. Welche anderweitige Bewertung der Beklagte zu 3) mit der vorgenommenen Beurteilung in dem Untersuchungsprotokoll auszusagen beabsichtigte, ist in dem Protokoll nicht erkennbar. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien das übliche medizinische Verständnis der Bezeichnung "o.b.B." als gesundheitliche Beschaffenheit des streitgegenständlichen Tieres vereinbart haben.

Der Gewährleistungsausschluss in § 2 Ziffer 3) des Kaufvertrages greift nicht. Die dortige Vereinbarung "das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten" kann allenfalls als Gewährleistungsausschluss hinsichtlich leicht erkennbarer Mängel verstanden werden. Auf die Vereinbarung einer bestimmten gesundheitlichen Beschaffenheit nach Ziffer 2a) des Vertrages erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss dagegen nicht. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich i.ü. lediglich auf solche Mängel, die darin bestehen, dass das Tier nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 2) zum gesundheitlichen Zustand des Tieres ist hiervon nicht erfasst. Ein anderweitiges Verständnis würde auch zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen. Würde der Gewährleistungsausschluss jegliche Haftung des Verkäufers für die im Vertrag ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit des Tieres erfassen, wäre diese Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer ohne Wert.

Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 6 des Kaufvertrages berufen. § 6 steht

unter der Überschrift "Garantie". Die Vertragsklausel orientiert sich der Sache nach an der gesetzlichen Fassung in § 443 Abs. 1 BGB. Mit der Vertragsklausel soll danach ausgeschlossen werden, dass der Verkäufer hinsichtlich des verkauften Pferdes für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten oder für die Haltbarkeit bzw. Andauer bestimmter Beschaffenheiten eine Garantie übernimmt. Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Vertragsklausel nicht zu. Sie bedeutet insbesondere keine weitere oder gesonderte zusätzliche Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses.

Auch die übrigen Voraussetzungen des erklärten Rücktritts liegen vor. Eine Frist zur Nachbesserung war für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich. Die gesundheitliche Abweichung des verkauften Pferdes von der vereinbarten Beschaffenheit war nicht nachbesserungsfähig. Unabhängig davon hat die Klägerin den Beklagten zu 1) vorab

vergeblich unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert.

Dem Anspruch steht kein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich des euthanasierten Pferdes entgegen. Zwar kann die Klägerin gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises das Pferd nicht mehr Zug um Zug an die Beklagten herausgeben, dies steht dem geltend gemachten Zahlungsanspruch jedoch nicht entgegen. Auch ein Schadenersatzanspruch der Beklagten ist insoweit nicht begründet, denn der Beklagte zu 1) befand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pferd euthanasiert worden ist mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pferdes in Annahmeverzug. Gemäß § 300 BGB hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz scheidet bei dem gegebenen Sachverhalt aus. Dass die Klägerin im Umgang mit dem Pferd durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dessen Euthanasierung verschuldet hat, lässt sich nach dem gegebenen Sachverhalt nicht feststellen. Die Klägerin hat das Pferd auf einer Weide im Herdenverband gehalten. Dies entspricht durchaus der üblichen Art der Pferdehaltung. Welcher Umstand dazu geführt hat, dass das Pferd eine Trümmerfraktur am rechten Bein erlitten hat, ist letztlich offen.

 

Ferner steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu. Hierzu gehören die Kosten für Unterstellung, Hufbeschlag, Versicherung, tierärztliche Behandlungen, Transport, Fütterung und die Tierkörperbeseitigung. Es handelt sich um Kosten und Aufwendungen, die als notwendig angefallen sind und die der Klägerin nicht entstanden wären, wenn sie von dem Gesundheitszustand des Pferdes Kenntnis gehabt hätte. In diesem Fall hätte sie das Tier nicht erworben. Die Kosten, die die Klägerin für die Durchführung der Kaufuntersuchung aufwenden musste (Transport- und Benzinkosten) sind der Klägerin als Schaden infolge der fehlerhaften Kaufuntersuchung zu erstatten.

 

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 2) und 3) nach den Grundsätzen über den Vertrag

mit Schutzwirkung für Dritte aus dem zwischen der Beklagten zu 2) und dem Verkäufer des Pferdes, dem Beklagten zu 1), geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung Schadenersatzansprüche zu. Der Beklagte zu 3) haftet als ausführender Partner der als Partnergesellschaft geführten Tierklinik für Fehler der durchgeführten Ankaufsuntersuchung neben der Partnerschaft.

Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung ist als Werkvertrag einzuordnen. Dieser Werkvertrag über die durchzuführende Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, denn das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Pferdes ist für den abzuschließenden Kaufvertrag von maßgeblicher Bedeutung. Dass es sich bei der durchzuführenden Untersuchung um eine Ankaufsuntersuchung handelte, war den Beklagten zu 2) und 3) unbestritten bekannt.

Die Haftungsfreizeichnung in den AGB des Untersuchungsauftrags steht dem Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht entgegen. Mit der Vertragsklausel wird die Haftung des Tierarztes auf Pflichtverletzungen gegenüber dem Auftraggeber sowie ggf. im Vertrag namentlich

genannter Dritter auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt. Im Weiteren heißt es jedoch "dies gilt nicht, für Personenschäden und die Verletzung von etwaigen wesentlichen Pflichten des Untersuchungsvertrages." Zu den wesentlichen Pflichten des Untersuchungsvertrags gehört die Pflicht einer fachgerechten Untersuchung des Pferdes, denn dies stellt die vertragliche Hauptleistungspflicht des untersuchenden Tierarztes dar. Der Zweck der Ankaufsuntersuchung besteht gerade darin, dass der Tierarzt seine Untersuchung fachgerecht

durchführt, denn sowohl der Auftraggeber der Untersuchung als auch der Kaufinteressent vertrauen bei ihrer Entscheidung zum Abschluss des Kaufvertrages auf das Ergebnis der durchzuführenden Ankaufsuntersuchung. Dass dieser Zweck der tierärztlichen Untersuchung den Beklagten zu 2) und 3) bekannt war, ergibt sich auch aus der übrigen Gestaltung der Geschäftsbedingungen des Untersuchungsvertrages. Eine Vertragsklausel, die wesentliche Pflichten (sogenannte Kardinalpflichten) nach der Natur des Vertrages einschränkt und damit den Vertragszweck gefährdet, ist unwirksam. Die beklagten Tierärzte haben ihre Pflichten zur fachgerechten Auswertung der Untersuchungsergebnisse schuldhaft verletzt.

Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt dem Haftungsumfang des Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und. 3) haften insoweit als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des streitgegenständlichen Tieres, also dem Beklagten zu 1).

 

Die Klägerin verlangte in der Folge die Zahlung durch den Verkäufer, der sich – da die Tierärzte sich an der Zahlung nicht beteiligten – den ihm nunmehr entstandenen Schaden von den Tierätzten in einem weiteren Prozess einfordern muss.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

Mehr finden Sie auch hier:

https://www.facebook.com/pferderecht.richter

https://www.linkedin.com/in/pferderecht

https://www.xing.com/profile/Frank_Richter10

https://twitter.com/Pferderechtler

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Fehler beim Tier(ver-)kauf

 

 

 

Der vorliegende Artikel versucht die häufigsten Fehler von Kaufvertragsparteien im Falle von Problemen mit der Vertragsabwicklung zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern. In diesem Fall heißt rechtzeitig, vor Vertragsunterzeichnung bzw. sofort, wenn Probleme auftreten.

 

 

 

Aus Sicht des Käufers: Keine Nachfristsetzung

 

 

 

Treten Probleme bei einem Tierkauf auf, weil das Tier krank ist, wollen viele Käufer die Tierarztkosten vom Verkäufer ersetzt haben. Diese Ansprüche sind allerdings Schadensersatzansprüche, die es im Kaufrecht grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Nachbesserung durch den Verkäufer gibt. Hierzu muss dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist gesetzt werden.

 

 

 

Wie der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

 

 

 

Nur in Notfällen ist eine solche Nachfristsetzung entbehrlich (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), denn generell bleibt das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig (Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).

 

 

 

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

 

 

 

Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher zu einer nahen Tierarztpraxis.

 

 

 

Der BGH urteilte, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich.

 

 

 

Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ.

 

 

 

Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung.

 

 

 

Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinzieht, erscheint dem BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, wenn sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen durch den Verkäufer veranlasst worden wäre. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.

 

 

 

Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass nur in eng umgrenzen Ausnahmefällen auf eine Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Auch bedeutsam dürfte die Frage sein, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen ist, wird aber von Einzelfall zu Einzelfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat – nicht nur anwaltlichen, sondern auf vorab telefonisch insbesondere tierärztlichen – einholen.

 

 

 

Eine weitere wichtige Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung macht der BGH, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies gilt für den sofortigen Rücktritt (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05) und für die sofortige Minderung des Kaufpreises (Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06).

 


Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist im Regelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – bspw. einen Tierarzt – zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

 

 

 

Aus Sicht des Verkäufers: Kein schriftlicher Vertrag und unwirksame Klauseln

 

 

 

Der Verkäufer haftet nach Gesetz zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, maximal aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

 

 

 

Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis auf Null verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer im Rahmen des sog. Verbrauchsgüterkaufes beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn das Tier gebraucht ist.

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere gebraucht, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen zumindest solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

 

 

 

Weitere Einschränkungen ergeben sich bei Verwendung von AGB. AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

 

 

 

AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam, so dass wieder die gesetzlichen Regelungen – die man gerade vermeiden wollte – wieder eingreifen. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.

 

 

 

Ein vollständiger „Haftungsausschluss“ ist aber möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt bzw. der Verkäufer den Mangel im Kaufvertrag mitteilt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.

 

 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

 

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

 

 

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

 

Rechtsanwalt

 

 

 

Kastanienweg 75a

 

69221 Dossenheim

 

Telefonnummer: 06221/727-4619

 

Faxnummer: 06221/727-6510

 

Internet: www.richterrecht.com

 

Guter Rat ist teuer – Provisionen beim Pferdekauf

 

Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

 

Wer kennt es nicht: Sieglinde sucht ein Pferd, Volker hat ein Pferd zu verkaufen. Sieglindes Reitlehrer Rüdiger trifft auf einem Turnier Volkers Bereiterin Bettina und beide finden, dass Volkers Pferd Sieglinde vorgestellt werden sollte. Es kommt zum Probereiten, Bettina und Rüdiger reden ihren Schützlingen gut zu und das Pferd wechselt den Besitzer. Natürlich möchte man diesen Gefallen angemessen entlohnt wissen. Sieglinde zahlt einen Kaufpreis von 500.000,00 €. Rüdiger und Bettina genehmigen sich davon jeweils 50.000,00 €. Volker erhält 400.00,00 €. Alle sind zufrieden.

 

Doch einige Zeit später erkennt Sieglinde, dass das Pferd doch nicht zu ihr passt, Mängel werden gesucht. Im Gerichtsverfahren kommt die Diskrepanz zwischen dem gezahlten und vereinnahmten Kaufpreis ans Licht. Und nun wendet sich das Blatt.

 

Wenn Volker von den Zahlungen wusste, weil er bspw. an Rüdiger zahlte, damit dieser Sieglinde den Kauf nicht ausredete, kann Sieglinde auch noch nach vielen Jahren von dem Kauf Abstand nehmen und die vollständige Rückabwicklung verlangen. Ebenfalls würde ausreichen, dass Bettina die Provision verheimlicht, was Volker zugerechnet würde. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 26.07.2017, 20 U 53/16, hat diesen im Pferdebereich neuen, überall sonst aber mehrfach entschiedenen, Fall gem. den Vorgaben aus der Rechtsprechung entschieden: Rüdiger, Volker und Bettina müssen den gesamten Kaufpreis zurückzahlen und das Pferd zurücknehmen, sowie künftigen Unterhalt unter Anrechnung erzielter Einnahmen zahlen. Bereits mit Urteil vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Banken, Vermögensverwaltern oder Treuhändern, Rückvergütungen für bei ihnen getätigte Anlagegeschäfte zu gewähren, ohne den Kunden selbst über diese „Kick-backs“ aufzuklären. Mit Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, hat der BGH das Verbot verdeckter Rückvergütungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass die Bank selbst Rückvergütungen von einer Kapitalanlagegesellschaft aus dem Ausgabeaufschlag und/oder als Bestandsprovision erhält. Hier spricht man von versteckten Innenprovisionen, weil der Käufer von diesen Zahlungen nichts weiß.

Wer den Käufer berät und/oder sich eine unangemessen hohe Provision (gem. BGH, III ZR 359/02, Urteil vom 12.02.2004: 15%) zahlen lässt, muss den Käufer über seine Provision aufklären – oder den dann entstandenen Schaden ersetzen. Wer im Lager des Verkäufers steht, zieht diesen mit in den Betrug hinein, so dass dann der Verkäufer für das Verhalten seiner Berater einstehen muss.


Fließt hier Bargeld dürfte sich auch das Finanzamt sehr für den Vorgang interessieren. Auch können sich die Berater wegen Betruges strafbar machen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/15) wenn sie die sonstigen Beteiligten über die tatsächlichen Kaufpreis täuschen.

 

Maklerverträge sehen im Immobilienbereich 5-6% Provisionen vor, die im Pferdebereich üblichen, aber meist illegalen, 10+X% sind dagegen recht hoch.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben.

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 


Datenschutz im Zuchtverein



Der folgende Beitrag beleuchtet schlaglichtartig ein paar Probleme des
Datenschutzes im Sportverein, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Auf das vom baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten verfasste
Markblatt „Datenschutz im Verein nach der Datenschutzgrundverordnung
(DS-GVO)“ wird verwiesen, auch wenn nicht in allen Punkten Einigkeit unter
den Juristen über die dort getroffenen Aussagen besteht, da eine
gerichtliche Klärung noch aussteht. Auch hat sich herausgestellt, dass die
teilweise absurden Auffassungen bspw. über die Legalität von Fotografien
bestenfalls in den unglücklich unpräzise formulierten
Verordnungsvorschriften bzw. den teilweise Verwirrung stiftenden
Erwägungsgründen eine Stütze, in der Realität aber keine Folge finden. Denn
auch ein Landesdatenschutzbeauftragter muss ersteinmal lernen
datenschutzkonform vorzugehen. Für Panik besteht daher kein Anlass.



Wer sein Vereinsfachblatt auch auf der Homepage des Vereines für jedermann
einsehbar einstellt, veröffentlicht die personenbezogenen Daten der dort
veröffentlichten Neumitglieder-Kandidaten damit auch im Internet. Dadurch
übermittelt man die personenbezogenen Daten der Neumitglieder an Jedermann.
Hierzu benötigt der Verein in jedem Fall eine Einwilligung.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des
Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles
erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der
Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit
nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden,
ist sie besonders hervorzuheben.



Beim Vereinseintritt und während der Mitgliedschaft dürfen nur solche Daten
von den Mitgliedern erhoben werden, die für die Begründung und Durchführung
des zwischen dem Mitglied und dem Verein zustandekommenden
rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen
alle Daten erhoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die
Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (wie Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Bankverbindung) erforderlich sind. Hierzu berechtigt den Verein das BDSG,
eine Einwilligung der Betroffenen ist hierfür nicht erforderlich. Weitere
Angaben (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf, geworben durch) sollten
freigestellt sein, weil sie zur Durchführung der Mitgliedschaft
möglicherweise nicht unbedingt erforderlich sind. Diese freiwilligen Angaben
müssen auch in dem entsprechenden Beitrittsvordruck als freiwillige Angaben
kenntlich gemacht werden.



Die Veröffentlichung von Namen und Adressen von Beitrittswilligen in der
Klubzeitschrift ist aus hiesiger Sicht erforderlich, wenn nach Satzung die
Mitglieder ein fristgebundenes Einspruchsrecht gegen die Aufnahme haben.
Hierzu müssen sie über Beitrittskandidaten informiert werden. Wenn der
Verein bundesweit und sogar weltweit Mitglieder aufnehmen kann, kann der
Vorstand allein nicht hinreichend überprüfen, ob bei einzelnen Kandidaten
satzungsgemäße Gründe für eine Nichtaufnahme (tierschutzrechtliches oder
sportliches Fehlverhalten, Doppelmitgliedschaften, …) bestehen. Die
Vereinsautonomie (Art. 9 GG) berechtigt den Verein, Kandidaten abzulehnen,
schon da ein nachträglicher Ausschluss rechtlich nicht ohne weiteres
zulässig ist.



Die Satzung bildet insoweit eine hinreichende (datenschutzrechtliche)
Grundlage, da sie als gesellschaftsrechtlicher Vertrag, den der Kandidat mit
seinem Beitrittsgesuch akzeptiert, zu sehen ist. Dies ist auch formal
ausreichend, da hier wegen der Umstände des Einzelfalles auf die strenge
gesetzliche Schriftform verzichtet werden kann, wenn man nicht - wie hier -
davon ausgeht, dass die schriftliche Anerkennung der Satzung mit dem
Beitrittsgesuch die Schriftform erfüllt. Zudem ist die Veröffentlichung auch
ohne Einwilligung zulässig, da der Verein aus Selbstschutzgründen und zur
Wahrung des Vereinsfriedens die aus dem Telefonbuch zu entnehmenden Daten
nutzen darf.

Die Erhebung von Name, Anschrift, Bankverbindung, gehaltenen Tieren,
Wettkampfteilnahmen, Zuchtdaten, und dergleichen ist sicherlich erforderlich
zur Durchführung des Vereinszweckes (Zucht, Zuchtbuchführung, Forschung,
Sport, etc.) und zur Prüfung, ob das Mitglied aufgenommen werden kann.

Die E-Mail-Adresse kann für die Einladung zu Mitgliederversammlungen etc.
erforderlich sein, bei vielen Mitgliedern wäre eine Mitgliederversammlung
andernfalls - Porto je Einladung - nicht finanzierbar.



Im Übrigen wird bspw. die Veröffentlichung von Züchterdaten im Internet als
zulässig erachtet, wenn die Daten beim Betroffenen auf Grundlage einer
Satzungsvorschrift erhoben werden. Überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen sind dann nicht erkennbar. Die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens ist hier zulässig, da die Daten auch bisher allgemein
zugänglich waren. Die hier angegebenen Daten sind allgemein zugänglich,
bspw. über Internetseiten der Betroffenen. Die Datenerhebung ist aufgrund
der Zuchtordnung zulässig. So hat das LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011,
2a O 189/10, entschieden: "Die Speicherung und Nutzung von Daten im
Zuchtbuch über Rassehunde ist zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn sich
die Erforderlichkeit der Speicherung aus der Zuchtordnung des speichernden
Zuchtvereins ergibt. Grund für eine Speicherung kann sein, dass die
Nachzucht gesunder Hunde gewährleistet ist."



Der Verein hat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die
Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht oder
mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das Nichtbestellen eines
Datenschutzbeauftragten stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar, der
mit einem Bußgeld theoretisch enormer Höhe geahndet werden kann.

Umstritten ist, ob Vorstandsmitglieder zu diesen zu zählenden Personen
zählen. Nach hiesiger Ansicht ist der Vorstand ja gerade das zu
kontrollierende Organ, so dass der DSB ein Dritter sein muss.



Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist
die vereinsinterne Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle), Stichwort: Türschloss, Home-Office

2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können (Zugangskontrolle), Stichwort: Firewall, Benutzerkennung,
Passwort, Verschlüsselung

3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei
der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
Stichwort. Konzept, Protokollierung, Mobile Geräte

4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen
Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), Stichwort:
Datentransport, E-Mail-Verkehr

5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden
kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
Stichwort: Dokumentation, Protokollierung

6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet
(E-Mail-Provider, Online-Support, …) werden, nur entsprechend den Weisungen
des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), Stichwort:
Auftragsverarbeitung, Kontrolle, Auswahl des Verarbeiters

7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), Stichwort:
Brandschutz, Datensicherung, Stromversorgung

8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden können, Stichwort: getrennte Speicherung.

Hinzu kommt das ungeschriebene Merkmal der Organisationskontrolle, die
bedeutet, dass man regelmäßig das System (Sicherheitskonzept) prüfen muss,
ob alles noch wie geplant funktioniert und ausreichend ist.

Weiter muss jeder Verein die Informations- und Belehrungspflichten, die aber
noch nicht gerichtlich näher definiert wurden erfüllen, wie dies jedoch
geschehen muss, ist zwischen Datenschutzfanatikern und Pragmatikern aber
noch sehr umstritten.



Abschließend sei kurz darauf hingewiesen, dass eine Internetseite heute eine
genau wie die Impressumsseite von überall aus direkt erreichbare
Datenschutzhinweisseite enthalten muss, die die umfangreichen
Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung erfüllt. Schon beim
Anruf eines Mitgliedschaftsinteressenten dürften die Informationspflichten
allerdings – entgegen dem Wortlaut der Verordnung – nicht, oder nur durch
einen Verweis auf die Internetseite, zu erfüllen sein.



Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand
verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche
Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein
unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 

Ausreiten – so entspannend und doch so nervenaufreibend…

 

Wenn Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage unterwegs sind, tun sie dies meist zur Erholung. Doch um sich zu erholen muss man erst einmal arbeiten. In diesem Fall, sich einarbeiten in die geltenden Vorschriften zum Thema. Denn selten kann ein Reiter auf einem speziell ausgeschilderten Reitweg seinem Hobby frönen.

 

Verhalten auf öffentlichen Straßen

 

Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hier gilt auch für Reiter und Pferd die Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht aber, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße geht. Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen entsprechend. Das heißt beispielsweise, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern zu beachten sind. Aber auch die Beleuchtungsvorschriften gelten für Reiter!

 

Das OLG Koblenz hat (Urteil vom 26.01.2006; 5 U 319/04) entschieden, dass bei einem Gruppenausritt Pferde, die zum Austreten neigen mit einer roten Schleife – also wie überhängende Ladung – zu kennzeichnen sind.

 

Rad- oder Fußwege, Autobahnen und Kraftfahrstraßen oder gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.

 

In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Reiter mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um sogenannte „Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist – obwohl Reiter und Pferd in diesem Moment „Fußgänger“ sind.

 

Wird in einer Gruppe geritten („Verband“ i. S. d. § 27 StVO) muss dies für andere Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen sein.

Nebeneinander darf nur geritten werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Bereits drei Pferdepaare gelten als Verband, dieser ist ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat den Vorteil, dass – auch wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet – der ganze Verband geschlossen weiterreiten kann.

Ein solcher Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat.

Die Länge des Verbandes sollte 25 m nicht übersteigen, notfalls ist in mehreren Verbänden zu reiten, zwischen diesen ist ein ausreichender Abstand zu halten, um Anderen ein Überholen zu ermöglichen.

Pferde führen ist ebenfalls nicht uneingeschränkt zulässig.

Ungekoppelt darf nur ein Pferd geführt werden, gekoppelt bis zu vier, jedoch sollte man dies nicht ausreizen, zwei Pferde zu führen ist schwierig genug.

Gekoppelt sind Pferde, wenn sie mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbunden sind. Darüber muss die Trense geschnallt sein, deren Zügel von jedem Pferd in die Hand des Führers laufen.

Die Koppelungspflicht gilt auch bei Saugfohlen, das Koppel sollte aber am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden.

 

Je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen oder auch Pferde zu treiben ist daher unzulässig!

 

Führt der Reiter Handpferde mit, müssen diese (maximal zwei) vom Reiter geführt werden und untereinander gekoppelt sein, so dass der Reiter links von den Pferden geht.

 

Bei den Vorfahrtsregeln gelten eigentlich keine Besonderheiten, insbesondere sind Reiter nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für Reiter – ebenso wie für Radfahrer – allerdings nicht ratsam!

Führer von Pferden gelten hier allerdings als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.

 

Ein weiteres Problem sind die Stoffwechselendprodukte des Pferdes unterwegs. Hier gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.

Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.

Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.

Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

 

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.

Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

 

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet. Zwar entbindet die Verschmutzung den Fahrer nicht von seiner Pflicht, angepasst zu fahren, so dass eine Mitschuld beim Fahrer verbleiben kann, aber auch bei nur hälftiger Mitschuld des Verschmutzers können auf ihn Forderungen in fünfstelliger Höhe zukommen.

 

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

 

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

 

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

 

Öffentliche und nicht-öffentliche Wege


Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind sogenannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach dem Bundeswaldgesetz gestattet. Das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Daran anschließend ist in den meisten Bundesländer das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt

(prinzipielle Genehmigung mit Verbotsvorbehalt).

 

Im Wald herrscht Landesrecht


Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, noch ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten nur eingeschränkt möglich. Dagegen ist in den übrigen Ländern das Thema Ausreiten großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.

 

Den meisten landesrechtlichen Vorschriften gemein sind die Zweckbindung für das Betretensrecht, das nur zum Zwecke der Erholung gewährt wird, und die Kennzeichnungspflicht.

 

Die Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres.

 

Findet das Betreten (ob zu Fuß, zu Pferde oder auf einer Kutsche) nicht zum Zwecke der Erholung statt, z.B. bei gewerblichen Reitveranstaltungen, sind meist Genehmigungen durch den Waldeigentümer einzuholen (vergl. VG Arnsberg im Beschluss vom 24. 6. 2008 - 1 L 303/08).

Auch im Wald gelten Regeln, die Verschmutzungen vorbeugen sollen. Beispielweise in Baden-Württemberg schreibt § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) vor, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.

Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

Die einzelnen Bundesländer


Der Übersicht halber soll im Folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländer mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.


Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetzte und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden.

Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.

 

Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.

 

Baden-Württemberg (Stand: Februar 2018) §§ 45 NatSchG, 37 LWaldG

 

Feldflur: Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite (bei mehr als drei Metern Breite darf im Schritt geritten werden), Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.

In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

 

Wald: Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, sowie auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann hier allerdings Ausnahmen zulassen.

Im Wald bedarf das Fahren einer besonderen Genehmigung. Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist als Fahren von Anhängern erfasst.

 

Auch auf wegen Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten, ebenso auf landwirtschaftlichen Brachflächen und auf Kahlflächen im Wald.

 

Es ist allerdings als Ordnungswidrigkeit eingestuft, auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Hier drohen Geldbußen bis 15.000,00 €. Im äußersten Fall kann sogar das Pferd – ebenso wie alle anderen Gegenstände, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind – eingezogen werden.

 

Generelles Reitverbot gilt auch auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen, in Stadt- oder Kurparks sowie auf Spiel- und Liegewiesen.

 

Weiter gelten Beschränkungen des Reitens auf ausgewiesene Reitwege im gesetzlichen Erholungswald (§ 33 LWaldG), in Waldschutzgebieten (§ 32 LWaldG) und in Naturschutzgebieten (§ 26 NatSchG), wenn diese in den jeweiligen Verordnungen oder Satzungen enthalten sind.

 

Informationen im Internet unter http://www.forstbw.de/erleben-lernen/erholung/sport-im-wald/reiten/.

 

 

Bayern (Stand: Januar 2018) Art. 21 – 25 BayNatSchG

 

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten. Das Reiten zählt zum Betreten.

Das Reiten muss aber natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.

Im Wald darf nur auf Straßen, öffentlichen Wegen und geeigneten Privatwegen geritten werden.
Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.

Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt u.a. vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.

Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten generell nicht zulässig.

Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.
Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.
In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, erfährt man beim örtlich zuständigen Landratsamt.

 

In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht.


Berlin (Stand: Februar 2018) § 16 LWaldG Berlin


Feldflur: Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.

Wer die Waldreitwege nutzen will, erwirbt vorher bei einem der Berliner Forstämter eine Reiterlaubnismarke. Die Marke ist während der Waldausritte gut sichtbar am Zaumzeug zu befestigen.

Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln wie für die Reiter.

Reiterlaubnisse gibt es mit einer Gültigkeit von

- einem Jahr (jeweils von April bis März) für 70,00 Euro

- einem Monat für 20,00 Euro.

Ergänzend gilt für Gespanne Folgendes:

Nutzungsentgelt für gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 1.100 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für die nicht gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 110 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für einen Tag (gewerblich und nicht gewerblich) 25 EUR

 

Mehr unter www.stadtentwicklung.berlin.de/forsten/reiten/index.shtml


Brandenburg (Stand: Januar 2018) §§ 22 BgNatSchAG, 15 LWaldG

In der freien Landschaft darf man auf privaten Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr reiten oder kutschfahren.

 

Im Wald sind Reiten und Gespannfahren nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. 

 

Im Übrigen können spezielle Reitwege ausgezeichnet sein.

 

In Schutzgebieten (insbes. Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate „Schorfheide-Chorin“ und „Spreewald“) können sich aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen abweichende Regeln ergeben.


Bremen (Stand: Januar 2018) § 34 des BremNatschG


Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist auf Straßen, Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt.

 

Reiten auf Feldern (dazu zählen insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baum-, Grün- und Parkanlagen, Deiche, Heide, Moor- und Ödflächen, daran angrenzende Wege, Dämme und Plätze) ist unzulässig. Einschlägiger Verbotstatbestand ist § 4 Nr. 3 Bremisches Feldordnungsgesetz.

 

Hamburg (Stand: Januar 2018) (§ 9 HambLWaldG)


Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentlichen Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. Man darf daher nur auf den Waldwegen reiten, die durch entsprechende Schilder ausgewiesen sind. Davon gibt es besonders viele im Revier Klövensteen, in den Harburger Bergen, in den Walddörfern und in Bergedorf.

In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

 

Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

 

Mit der Änderung des Naturschutz- und des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 sind für alle Reitpferde in Hamburg einheitliche Kennzeichen vorgeschrieben worden, wenn mit ihnen in Feld und Wald geritten wird. Es muss in den meisten Gebieten ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird.

 

 

 

 

Hessen (Stand: Januar 2018) § 15 HWaldG


Auf befestigten oder naturfesten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken (also nicht gewerblich) erlaubt, sofern keine Gefahr im Begegnungsverkehr droht. Fahren ist auf Waldwegen mit mindestens 2 m Breite gestattet. Rückegassen dürfen für Reiten oder Fahren nicht genutzt werden.


Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Januar 2018) §§ 25 LNatSchG M-V, 28 LWaldG


Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese „trittfest“ i. S. d. Gesetzes oder als Reitwege ausgewiesen sind und nicht über ein eingefriedetes Grundstück führen.

 

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet. Der Waldeigentümer haftet für den Zustand der Wege. Landkreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet Reitwege auszuweisen.

Fahren: Es gelten keine Sonderbestimmungen.

 

Bemerkungen: Gebühren- und Kennzeichnungspflicht bestehen nicht.

 

Insbesondere zu empfehlen ist hier der neue Wanderreit- und kutschweg vom Brandenburgischen Haupt- und Landesgestüt Neustadt (Dosse) zum Mecklenburgischen Landgestüt Redefin.

 

Mehr unter www.auf-nach-mv.de/reiten (Reitwegekarte)


Niedersachsen (Stand: Januar 2018) (§ 26 NWaldLG)


In Niedersachsen ist das Reiten auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Eine Pflicht zur Kennzeichnung der Reitpferde gibt es in Niedersachsen nur regional.

Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.

 

Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.


Nordrhein-Westfalen (Stand: Januar 2018) § 58 LNatSchG NRW


Ab dem 01.01.2018 wird nach § 58 (2) des novellierten Gesetzes das Reiten im Wald auf allen öffentlichen Wegen, auf privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege – auch wenn sie als Wanderwege gekennzeichnet sind) sowie auf den nach den Vorschriften der StVO mit dem Schild VZ 231 Reitweg (weißer Reiter auf blauem Grund) gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Führen von Pferden ist auf allen Wegen gestattet.

In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zulassen. In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränken. Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen oder erheblicher Schäden besteht, können für bestimmte Wege Reitverbote festgelegt werden. Diese Wege sind nach den Vorschriften der StVO (VZ 258: Verbot für Reiter – schwarzer Reiter auf weißem Grund im roten Kreis) oder mit einem landesspezifischen Schild (weiße Hand auf grünem Grund, ggf. nebst Inschrift) zu kennzeichnen.


Für das Fahren auf Wegen und Straßen gelten die o.g. Vorschriften sinngemäß.


Rheinland-Pfalz (Stand: März 2018) (§§ 22 LWaldG, 26 LNatSchG)


In der Feldflur ist sowohl das Reiten als auch das Kutschfahren gestattet, allerdings nur auf geeigneten Wegen. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Das heißt, sie können das Reiten und Fahren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf entsprechend gekennzeichnete Wege beschränken.

 

Im Wald existieren für das Reiten und Kutschfahren unterschiedliche Regelungen. Das Reiten ist grundsätzlich auf allen Straßen und Waldwegen gestattet. Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten gestatten, sofern dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Im Unterschied zu Fußgängern dürfen Reiter den Wald aber nicht außerhalb der Wege betreten, sofern keine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.

 

Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher auch nicht von Reitern benutzt werden. Nach einer Verwaltungsvorschrift wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine Mindestbreite von zwei Metern verlangt.

Bei der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es zwei Einschränkungen:

 

  1. Das Reiten auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht gestattet. Als mögliches Beispiel für eine solche besondere Zeckbestimmung kommt etwa die Zulassung einer Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht. Gekennzeichnete Wander- und Radwege fallen dagegen nicht unter diese Definition.
  2. Wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind, kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren.

 

Restriktiver als für Reiter ist das Landeswaldgesetz für Kutschfahrer: Sie dürfen den Wald nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers betreten.


Saarland (Stand: Januar 2018) § 25 LWaldG


Das Reiten ist auf allen Straßen und Wegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Wegen werden nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

 

Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Waldbesitzers. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.

 

Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Gebühren und Abgaben werden nicht erhoben.

 

Sachsen (Stand: Januar 2018) § 12 SächsWaldG

Das Reiten/Fahren in Wald und Feld ist nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung erfolgt durch das Forstamt nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und Betroffenen (zum Beispiel Reiterhöfe, Gemeinden oder Jäger). Mittlerweile gibt es ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.

Wann sind Waldwege zum Reiten geeignet?

1.       Ihre Lage und Beschaffenheit lassen keine erheblichen Beschädigungen erwarten.

2.       Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden nicht wesentlich beeinträchtigt.

3.       Für Reiter und Pferd sind keine Gefahren zu erwarten.

 

Das Fahren mit Fuhrwerken oder Kutschen ist nicht Teil des Betretensrechtes. Es bedarf, unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Im Privat- und Körperschaftswald bedarf es somit der Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers und im Staatswald der Genehmigung durch die
zuständige Forstbehörde (Forstamt).

 

Sachsen-Anhalt (Stand: Januar 2018) § 25 LWaldG


Reiten und Fahren ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Radfahrer haben Vorrang vor Reitern.

Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.


Schleswig-Holstein (Stand: Januar 2018) §§ 18 LWaldG, 30 LNatSchG


Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug oder als Reitwege gekennzeichnet sind. „Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, öffentlichen Straßen, mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbaren Decken befestigten privaten Straßen, sowie – mit Zustimmung des Eigentümers – auf Fahrwegen auf eigene Gefahr gestattet, sofern einzelne gemeinden nicht mehr zulassen.

Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden. Reitwege dürfen nicht befahren werden.

 

An Stränden mit regem Badebetrieb ist das Reiten verboten, sofern die Gemeinde nicht anderes bestimmt.

Thüringen (Stand: Januar 2018) § 6 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz, 1. DVO, § 34 ThürNatG


Feldflur: Reiten und Fahren ist grundsätzlich auf Straßen und privaten Wegen und ungenutzten Flächen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.

Wald: Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet.

Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, zugelassen.

Bemerkungen: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald.

 

Abschließend noch zehn Regeln für das Reiten im Wald

 

1.    Verschaffe Dir und dem Pferd genügend Training und Bewegung, Geländeritte stellen besondere Ansprüche an Pferd und Reiter.

2.    Sorge für hinreichend Versicherungsschutz für Reiter und Pferd. Verzichte nie auf die feste Sturzkappe und Reitstiefel.

3.    Kontrolliere vor jedem Ausritt den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug. Auch Du und Dein Pferd müssen verkehrssicher sein.

4.    Vereinbare Ausritte ins Gelände immer in der Gruppe. Es macht mehr Spaß und ist sicherer.

5.    Reite nur auf ausgewiesenen Reitwegen, niemals quer durch den Wald. Informiere Deinen Reitstall über den beabsichtigten Weg und die Dauer des Ausritts. Wenn möglich, nimm für den Notfall ein Handy mit.

6.    Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen könnten. Vorsicht bei Frost und Schneelage!

7.    Begegne anderen Waldbesuchern und Fahrzeugen immer nur im Schritt, passe das Tempo dem Gelände an.

8.    Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz.

9.    Sei freundlich und hilfsbereit zu allen, die Dir draußen begegnen, sei Deinem Pferd ein guter Kamerad.

10.  Dein gutes Vorbild hilft anderen Reitern und prägt das Bild der Reiterei.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 

So leicht gilt man als Unternehmer…


Bei einem Tierkauf gewinnt oder verliert oft derjenige, der eine Erkrankung
und deren Vorliegen bei Übergabe des Tieres beweisen muss. Dies ist im
Normalfall der Käufer, wenn es sich allerdings um einen sog.
Verbrauchsgüterkauf handelt, trägt der Verkäufer weitgehend die Beweislast.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer und der
Käufer Verbraucher sind.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13
BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die
gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen -
jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer
angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Abgrenzung zwischen
Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu
bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es
maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. Dabei kann es nach den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei
Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von
einem Unternehmer. Der Bundesgerichtshof stellte dabei maßgeblich auf die
Kaufvertragsurkunde ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein
Verbrauchsgüterkauf in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht angenommen
werden könne, die Kaufvertragsurkunde enthalte bereits keinen Hinweis
darauf, dass die Beklagte unternehmerisch tätig geworden sei, da weder die
Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von
Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - auf ein gewerbliches Handeln
hingedeutet habe. Der Kläger habe auch ansonsten keine belastbaren
Anhaltspunkte angeführt, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein
gewerbliches (oder selbstständiges berufliches) Auftreten des Beklagten
zugelassen hätten. Allein der Umstand, dass der Beklagten neben dem an den
Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkw im Internet zum
Verkauf angeboten hat, reiche für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit
des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend sei nicht das Anbieten von drei
Fahrzeugen. Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung
stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden seien und aus welchem Anlass sie
verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter
Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Ob
dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre,
ließ der Bundesgerichtshof dahinstehen.



Danach kann auch jemand, der sich nicht als Unternehmer fühlt, wie ein
solcher behandelt werden. Auch wenn als Kaufvertragsparteien zwei natürliche
Personen benannt und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, lediglich
"vereinzelt" Pferde verkauft werden, kann nach den Gesamtumständen aber dem
Käufer der Eindruck vermittelt worden sein, es handele sich um ein
gewerbliches Geschäft. Die optische Gestaltung des schriftlichen
Pferdekaufvertrages kann bereits dafür sprechen, dass sich der Verkäufer bei
Abschluss des Vertrages zumindest wie ein Unternehmer aufgeführt hat.
Enthält der schriftliche Kaufvertrag ein Logo oder eine Bezeichnung, die
nach einer Firma klingt, kann sich dies für den Erwerber als Firmenlogo
darstellen. Auch kann ein Vertrag - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um
ein Formularvordruck aus dem Internet handelt - für den Erwerber den
Eindruck erwecken, es handle sich um den Standardvertrag des gewerblich
handelnden Züchters, dass als Vertragswerk jeweils an die gesonderten
Vertragsumstände anpasst wird. Dies kann sich daraus ergeben, dass das Logo
zwar eingefügt wird, die sonstigen unbenutzten Vertragsbedingungen
allerdings lediglich handschriftlich durchgestrichen, nicht aber
"herausgelöscht" werden. Dies kann für den Erwerber ebenfalls auf eine
beabsichtigte Mehrfachverwendung hindeuten. Befinden sich dann beim
Besichtigungstermin mehrere Pferde auf der Koppel, ohne dass klargestellt
wird, dass diese nicht dem Verkäufer gehören und wird erklärt, einen
Verwalter eingestellt zu haben, kann das Vorhandensein der Vielzahl an
Zuchtstuten den Eindruck des Käufers bestärken. Auch die Empfehlung des
Verkäufers über einen Kollegen, der ebenfalls ein Fohlen des Verkäufers
besitzt, sowie Verkaufsangebote im Internet können den Eindruck einer
gewerblichen Tätigkeit bestärken. Zumal bereits der erstmalige oder
einmalige Abschluss auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln
ausgerichtet sein kann.



Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung europarechtlicher Grundsätze und
der hierdurch geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
Käufer im Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen eines Sachmangels darzulegen und
zu beweisen. Der Verkäufer muss demgegenüber - sofern eine Erkrankung
festgestellt wird - den Beweis erbringen, dass die aufgrund eines binnen
sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands
eingreifende gesetzliche Vermutung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen,
nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen
Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem
Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht
"rechtlich hinreichend", greift zugunsten des Käufers die Vermutung des §
476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder
der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt
geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel
iSv § 434 Absatz I BGB vorlag.



Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand
verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche
Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein
unter www.anwaltsauskunft.de.

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Tierhalterhaftung für Unfälle bei Reitbeteiligung

 

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2017 (AZ: 4 U 1162/13) entschieden, dass ein Pferdehalter auch bei gegenüber der Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das Pferd verursacht werden, haftet.

Die Klägerin war die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Diese hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie deren Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben reiten durfte. Die Geschädigte stürzte bei einem Ausritt vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung, wobei das Verhalten des Pferdes für das Unglück ursächlich war. Die Reitbeteiligung war von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst, obwohl es natürlich auf Versicherungen gibt, die Reitbeteiligungen mitabdecken.

Die Klägerin verlangte, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Geschädigte und die Beklagte stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte grundsätzlich eine Haftung der Beklagten, nahm aber lediglich eine Haftungsquote von 50 % an.

Die Reitbeteiligung ändert nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war. Sie hatte das Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Geschädigte zahlte hingegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters kommt es einzig darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies war hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt war und es deshalb zu dem Unglück kam.

Das OLG sah auch keinen Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten. Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Die Reitbeteiligung hat zuvor nur wenige Monate bestanden. Die Beklagte selbst ist davon ausgegangen, dass etwaige Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung von ihrer Versicherung gedeckt seien. Hier hätte sie allerdings die Police genauer lesen und sicherheitshalber die Versicherung um eine Bestätigung bitten sollen.

Die Beklagte haftet aber nur teilweise, denn die Geschädigte war im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall besteht nach Auffassung des OLG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß trifft und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Geschädigten war es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem letztlich der Reitunfall nicht mehr aufklärbar war, führt dies dazu, dass das vermutete Mitverschulden der Geschädigten an dem Unfall den Anspruch mindert, wobei das OLG hier 50% angesetzt hat. 

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung greift immer und nur ein, wenn eine Haftung als Tierhalter gegeben ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Tiergefahr verwirklicht hat. Ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr. Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Die Tierhalterhaftung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch gegenüber einem Tieraufseher, also demjenigen der das Tier beaufsichtigt, bspw. einer Reitbeteiligung, einem Stallbetreiber, Pfleger oder Hufschmied. Allerdings kann diese durch ein Verschulden des Tieraufsehers, weil sich der Geschädigte selbst der Gefahr aussetzte, bei einem Interesse des Tieraufsehers an dem Kontakt zu dem Tier – bspw. als beruflich tätiger Tierarzt, Pensionsbetriebsinhaber oder Bereiter – und ähnlichen Gründen gemindert werden, so dass der Halter nur eine bestimmte Quote zu tragen hat. Geschieht ein Unfall aus anderen Gründen, besteht kein Anspruch gegen den Tierhalter, die Versicherung trägt also auch keine Kosten, sie bezahlt aber die Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Ob Fremdreiter oder sonstige Tieraufseher mit abgedeckt sind, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Sie deckt allerdings nicht die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, dies obliegt der – ggf. ausreichend abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 

Unaufklärbarer Unfall im Stall – Die Beweislast entscheidet

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 14.09.2017 mit einem häufig auftretenden Problem zu befassen. In einem Stall war ein Pferd zu Schaden gekommen, ohne dass jemand gesehen hätte, wie dies passieren konnte.

 

Die Kläger nahmen den Beklagten als Betreiber einer Pferdepension auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger sind Halter und Eigentümer des Pferdes "L", welches auf dem Stallareal des Beklagten eingestallt war. Die Regelung sah eine Haftungsbeschränkung vor. Gegen 10:00 Uhr morgens werden die Pferde im Stall des Beklagten u.a. zur Bewegung auf den Paddock verbracht. Am 05.05.2013 gegen 11:30 Uhr erhielt die Klägerin einen Anruf der bei dem Beklagten beschäftigten Reitlehrerin. Diese teilte mit, dass das Pferd lahme, was gegen 11:00 Uhr bemerkt worden sei. Das Pferd hatte zwei Schürfwunden von ca. 0,5-0,8 cm breite und ca. 20 cm Länge entlang der Wange und der Ganasche sowie eine Fellaufrauhung auf Höhe der Schulter. Das Pferd wies ferner Schwellungen des Fesselträgerursprungs und der Schulter, eine Auflockerung des Fesselträgerursprungs, eine frontale Oberarmfissur und Ellbogenfraktur auf.

 

Wie es zu den Verletzungen des Tieres kam, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Kläger veranlassten umfangreiche Behandlungsmaßnahmen, wodurch Kosten entstanden, die die Kläger ersetzt verlangen. Das Verletzungsmuster deute auf einen massiven Sturz hin. Eine Verletzung an der Boxenwand oder ein Unfall auf dem Paddock sei gleichermaßen wie ein Unfall beim Festlegen auszuschließen.

 

Der Beklagte wendet insbesondere ein, für das Unfallgeschehen nicht verantwortlich zu sein. Die Verletzung sei durch Erschrecken oder einfaches Festliegen mit anschließendem Befreiungsversuch verursacht worden. Am Vorabend sei das Pferd ohne Verletzungen in die Box gebracht worden, beim Verbringen auf den Paddock habe sich die Lahmheit gezeigt.

 

Zutreffend ordnen die Kläger zunächst das vertragliche Rechtsverhältnis zum Beklagten als dem Verwahrungsrecht unterliegendes Vertragsverhältnis ein. Nach dem Vertrag schuldete der Beklagte der Klägerin neben der Überlassung einer Pferdebox u.a. auch die Fütterung des Pferdes und die Übernahme der Fürsorge und Obhut für das eingestellte Tier.

 

Im Hinblick darauf, dass sich das Pferd der Kläger in der Zeit zwischen dem 27.4.2013 abends und dem 28.4.2013 morgens in den Stallungen bzw. auf dem Gelände des Beklagten schwere Verletzungen zugezogen hat, ist von einer von ihm gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertretenden und den Schaden verursachenden Pflichtverletzung auszugehen. Das ist entgegen der vom erstinstanzlich zuständigen Landgericht Marburg im mit der Berufung angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auch unter Berücksichtigung des Umstandes anzunehmen, dass nach dem Vorbringen der Parteien und nach der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, wie sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, d.h., was schadensursächlich war. Zwar hat grundsätzlich der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Vertragspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, dass der Schuldner eine ihm aus dem Schuldverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, hat sich der Schuldner über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB - der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssen der Pflichtverletzung bestimmt - hinaus sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen. Diese Grundsätze gelten auch für Pferdepensions- und Betreuungsverträge. Da sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, während es sich, wie ausgeführt, in der alleinigen Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten befand, hätte es demgemäß ihm oblegen, den entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Das ist ihm indes nicht gelungen. Der Entlastungsbeweis ist nämlich regelmäßig nur dann erbracht, wenn der Verwahrer die Ursache der Beschädigung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat oder wenn er die Ursachen wahrscheinlich macht und beweist, dass er hierfür nicht einzustehen hat. Nach dem Ergebnis der vom LG und vom OLG im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen und ist demgemäß offengeblieben, wie sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat bzw. worauf diese zurückzuführen sind. Dahingehende Angaben konnten weder die im ersten Rechtszug vernommenen Zeuginnen noch die im vorliegenden Berufungsverfahren ergänzend vernommene Zeugin machen. Auch der Sachverständige Dr. med. vet. S konnte ausweislich seines im ersten Rechtszug erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens keine konkreten Feststellungen zur Ursache der beim Pferd der Kläger aufgetretenen Verletzungen machen. Nach seinen Ausführungen lassen die festgestellten Verletzungsmuster nicht nur, d.h. zwingend, den Schluss zu, dass sich das Pferd die Verletzungen aufgrund eines massiven Sturzes in der Boxengasse, an der Boxenwand oder durch einen Unfall auf dem Paddock zugezogen hat, sondern gleichermaßen kommt ein Unfall beim sogenannten "Festlegen" des Pferdes, also eine allein auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr zurückzuführende Verletzung in Betracht und kann nicht ausgeschlossen werden. Es lässt sich mithin aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen, ob die Verletzung des Pferdes auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist oder Folge der dem Pferd innewohnenden Tiergefahr. Der Beklagte hat damit weder nachgewiesen, worauf die Verletzungen des Pferdes zurückzuführen sind, noch hat er auch den Nachweis geführt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ist den Klägern auch der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden entstanden.

 

Soweit der Beklagte die von den Klägern aufgewendeten Kosten betreffend die Behandlung und medikamentöse Versorgung des Pferdes bestritten hat, handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. vet. S um Aufwendungen im Rahmen des Maßnahmenkataloges zur Behandlung von Verletzungen, wie sie beim Pferd der Kläger aufgetreten sind. Gleichwohl hat es der Beklagte bei seinem pauschalen Bestreiten der einzelnen Schadenspositionen belassen, das damit unbeachtlich ist.

Dagegen haben die Kläger nicht hinreichend dargetan und auch nicht den Nachweis geführt, dass neben der tierärztlichen Behandlung auch eine Behandlung des Pferdes durch eine Tierheilpraktikerin erforderlich war; so dass die von ihnen hierfür aufgewendeten Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Erstattung weiterer von ihr aufgewendeten Tierarztkosten. Dabei handelt es sich um tierärztliche Behandlungskosten, die die A Versicherungs AG der Klägerin als Versicherungsnehmerin einer bei ihr für das Pferd abgeschlossenen Tierversicherung erstattet hat.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Was sollte man in einem Reitbeteiligungsvertrag regeln?

 

 

 

Der vorliegende Artikel gibt lediglich einen Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Reitbeteiligungsverträgen unter Berücksichtigung der Versicherungsproblematik, die Lektüre kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen.

 

 

 

Die grundsätzliche Basis einer Zusammenarbeit zwischen einem Pferdebesitzer und einem Reitwilligen besteht zunächst aus den Faktoren Zeit, Pferd, Vertrauen, Geld. Man kann sich daher fragen, ob es dann überhaupt eines schriftlichen Vertrages bedarf und ob man sich am Ende für dessen Gestaltung noch in Unkosten stürzen soll.

 

 

 

Einen Reitbeteiligungsvertrag hat man - entgegen landläufiger Meinung - auch dann bereits geschlossen, wenn man nichts Schriftliches in der Hand hat, sondern Pferdebesitzer und Reitwilliger sich mündlich überein gekommen sind, dass von nun an das Pferd regelmäßig, auf Abruf oder gelegentlich durch den reitwilligen bewegt und dafür bestimmte Gegenleistungen (Geldzahlungen, Beteiligungen an Kosten, Beritt) erbracht werden.

 

 

 

Ein Reitbeteiligungsvertrag ist kein gesetzlich geregelter Vertrag, sondern eine Mischform aus verschiedenen Vertragstypen, je nachdem, was die Vertragsparteien konkret miteinander vereinbaren.

 

 

 

Gerade bei solchen Verträgen, die nicht gesetzlich geregelt sind, können Streitigkeiten entstehen, insbesondere nach einem Unfall. Um diese zu vermeiden und um nachweisen zu können, was genau vereinbart wurde, sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen.

 

 

 

Da jeder Vertrag so individuell sein sollte wie die Bedürfnisse seiner Vertragspartner, sollte man sich vorher rechtzeitig in Ruhe überlegen, welche Punkte man regeln möchte.

 

 

 

Dabei sollte man natürlich bedenken, dass man sich nicht zu Tode regelt, schließlich hat man im Idealfall ja korrespondierende Interessen und muss auch für künftige Änderungen flexibel bleiben können. Natürlich sollten auch diese Änderungen schriftlich festgehalten werden.

 

 

 

Wird einem Pferdemädel ein Vertragswerk von den Ausmaßen des Einkommenssteuergesetzes vorgelegt, so verliert sogar Wendy persönlich das Interesse an der Reitbeteiligung.

 

 

 

Selbstredend variieren die Anforderungen an die regelungsdichte je nach dem Vertragszweck. So wird man Wendy eher weniger Pflichten auferlegen müssen, als vielleicht der Berufsreiterin Ehrgeiz. Andererseits wird auch Wendy sicher gehen wollen, dass sie das Pferd nicht nur knuddeln und striegeln, sondern auch galoppieren darf.

 

 

 

Was sollte nun denn konkret vertraglich fixiert werden?

 

-          Name,  Anschrift und Telefonnummer beider Vertragspartner

 

-          Art und Umfang der Nutzung des Pferdes, eventuelle Anforderungen, Beschränkungen

 

-          Kostenbeteiligung (Fälligkeit, Zahlungsweise)

 

-          Art und Umfang der Pflege von Pferd und Zubehör oder von zu leistender Stallarbeit

 

-          Befugnisse der Reitbeteiligung im Notfall, Name und Telefonnummer des Notfalltierarztes

 

-          Versicherung (wer ist wie versichert, wer muss wen versichern, was passiert im Schadensfall, wer haftet im Innenverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien)

 

-          Anpassung/Änderung des Vertrages (Voraussetzungen, Verfahren, Grenzen)

 

-          Beendigung des Vertrages (Kündigungsgründe, -fristen, Vertragslaufzeit)

 

 

 

Dass auch die Reitbeteiligung das Pferd vor dem Reiten putzt, ist zwar selbstverständlich, es muss daher nicht vertraglich geregelt werden. Gleiches gilt für das Putzen von Sattel- und Zaumzeug. Grundsätzlich sollte auch geregelt werden, ob und wie die Reitbeteiligung im Stall mithilft. Wenn eine Mithilfe im Stall wünscht wird, sollte man Regelungen treffen, was im Falle der Nichtreitbarkeit des Pferdes passiert.

 

 

 

Insbesondere, wenn der Pferdebesitzer selten bei seinem Pferd sein kann, sollte er daran denken, was die Reitbeteiligung unternehmen muss, darf oder kann, wenn das Pferd in seiner Abwesenheit eine Kolik bekommt. Ab welcher Gefährdung ist die Reitbeteiligung berechtigt, einen Tierarzt einzuschalten oder soll sie sich hier grundsätzlich an den Stallbetreiber halten?

 

 

 

Die bestehenden Versicherungen sollten überprüft und ggfs. ergänzt werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für das Pferd gebietet der gesunde Menschenverstand. Ob auch die Reitbeteiligung mitversichert ist bzw. werden kann, kann bei der Versicherung erfragt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden ab, die Dritten entstehen, nicht jedoch solche, die dem Pferdebesitzer oder der Reitbeteiligung entstehen. Deshalb ist eine  Unfallversicherung für die Reitbeteiligung sinnvoll. Diese ersetzt dann die Schäden, die der Reitbeteiligung selbst entstehen. Auch bezahlt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur dann, wenn durch die Tiergefahr, mithin das unberechenbare tier-typische Verhalten des Pferdes, einem Anderem ein Schaden entsteht. Bei einem Reiterfehler kann der Reiter selbst in Haftung genommen werden. Es kann daher der Abschluss einer  entsprechenden Privathaftpflichtversicherung sinnvoll sein. Vor Abschluss einer Versicherung sind nicht nur die Preise, sondern insb. auch der genaue Leistungsumfang nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu vergleichen und daraufhin zu überprüfen, ob sie den gewünschten Schutz auch tatsächlich bieten. In dem Reitbeteiligungsvertrag kann alternativ oder kumulativ hierzu auch ein – sorgfältig formulierter – Haftungsausschluss vereinbart werden, da die Reitbeteiligung ja bei einem Reitunfall, bei dem sie verletzt wird, grundsätzlich Ansprüche gegen den Tierhalter geltend machen könnte – spätestens eine einstandspflichtige Versicherung wird versuchen, irgendwo ihre Kosten zurückzuholen. Auch lassen sich so leidige Deckungsprozesse gegen die eigene Versicherung vermeiden.

 

 

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

 

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 

Die Haftung des Einstellers für die Beschädigung des Stalles

 

 Wie sieht das aus, wenn Pferde auf einer Anlage etwas kaputtmachen? Man sollte meinen, dass gewisse Schäden als normaler Verschleiß gelten. Ab wann muss ein Pferdehalter für Schäden aufkommen?

 

Ausgangspunkt ist die allgemeine Regel: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, oder – hier von Interesse – ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat.

 

 Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

 

Tierhalter ist, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dies ist häufig der Eigentümer. Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Tierhalter jedoch streng zu trennen.

 

Dies wurde deutlich anhand eines Urteils des OLG Schleswig vom 08.07.2004, AZ 7 U 146/03: Als Tierhalter ist danach jeder anzusehen, der an der Haltung ein eigenes Interesse, eine grundsätzlich nicht nur kurzfristige Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung des Tieres zu entscheiden. Im Fall des OLG wurde ein Pferd, das ein anderes verletzt hat, von einem Vater für seine Tochter angeschafft. Dieses erachtete das Gericht, obwohl der Vater die wirtschaftlichen Kosten des Pferdes trug und die Haftpflichtversicherung für das Pferd abgeschlossen hat, als nicht ausreichend für die Annahme der Tierhaltereigenschaft: Ist in dem so genannten Equidenpass nur die Tochter als Besitzerin des Pferdes eingetragen und reitet der Vater das Tier nicht und zieht auch sonst keine wirtschaftlichen Vorteile aus dessen Existenz, sei davon auszugehen, dass nicht er der Halter des Tieres ist, sondern die Tochter.

 

Als „Luxustierhalter“ gelten zum Beispiel der Privatreiter hinsichtlich seines Sportpferdes oder der gemeinnützige Reitverein hinsichtlich seiner eigenen Pferde (BGH, Urteil vom 12.1.1982, VI ZR 188/80), ebenso wie der private Hundehalter oder Katzenfreund.

 

Die Haftung setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein tier-typisches Verhalten des Tieres verursacht worden ist.

Die Tiergefahr muss sich in einem willkürlichen (LG Gießen, Urteil vom 01.01.1995, 1 S 437/94), der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres realisieren (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 67, 129), dieses fehlt, wenn ein Pferd stolpert und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt (LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001).

Das Risiko des Luxustierhalters ist sehr groß, weil er auch für Schäden haftet, die er kaum abwenden kann. Erforderlich ist nur, dass sich die Tiergefahr realisiert, auf eine Schuld des Tierhalters kommt es überhaupt nicht an. Der Halter haftet – wie der Halter eines Kraftfahrzeuges – unabhängig von seinem Verschulden im konkreten Fall, weil er eine Gefahr (das Pferd) „geschaffen“ hat, sein Verschulden ist also das Schaffen einer Gefahrenquelle.

 

Im Fall von Beschädigungen die ein Pferd an seiner Box, Reitanlage oder Koppel verursacht, gilt also zunächst dass diese der Pferdehalter zu ersetzen hat. Ausgenommen sind hier nur Bagatellschäden, die als normale Abnutzung gelten.

 

Hierunter fallen Nagespuren an der Boxenwand oder Zäunen, Abrieb durch Hufeisen und ähnliches. Aus der Hallenbande oder der Boxenwand herausgetretene Bohlen sind aber keine derartigen, auf normalen Gebrauch zurückzuführenden Schäden.

Gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Tierhalter muss sich der geschädigte Stallbetreiber unter Umständen eine Reduzierung seines Anspruchs gefallen lassen:

 

Den Geschädigten kann nämlich eine eigene Mitverantwortung am Schaden treffen, bspw. wenn er ungeeignetes Material, wie zu dünne Bretter, verwendet hat.

 

Besser dran ist nur derjenige, der das Tier zum Erwerb hält. In diesem Falle gilt das Tier nicht als „Luxustier“, sondern als „Erwerbstier“, Beispiele sind die Vermiet- und Lehrpferde des gewerblichen Reitstalls oder das Turnierpferd des Profireiters. In diesem Falle haftet der Tierhalter nur dann, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. 

 

Natürlich sind auch vertragliche Haftungsausschlüsse denkbar. Diese müssten aber aus Beweisgründen schriftlich fixiert werden und da der Stallbetreiber den Einstallungsvertrag vorgibt, ist es sehr unwahrscheinlich dass er eine entsprechende Haftungsbegrenzung anbietet oder auf Verlangen einfügt.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

 

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Vorsorge für Haustiere

Haustiere – ein missverständlicher Begriff, denn Haustiere sind heute häufig
außer Haus anzutreffen, egal, ob es um Fahrten in der Nähe des Wohnortes des
Halters geht, oder um weitere Reisen. Was aber wenn dem Halter – auch in
Abwesenheit des Tieres – etwas passiert?

Was, wenn es nicht von seinem Halter betreut werden kann, weil er verletzt
ist? Wer kümmert sich um das Tier? Im Normalfall wird es die Polizei in ein
Tierheim bringen. Aber wie kommt es wieder heim zur Familie? Was, wenn es
auch verletzt ist? Wie kann die Polizei schnellstmöglich den passenden
Ansprechpartner finden?

Hier kann eine „Vorsorgevollmacht“ helfen, die ggf. in mehreren Sprachen
mitgeführt werden sollte. Hier eine Formulierungshilfe:

Für den Notfall

Für den Fall, dass ich ….. außerstande bin, meinen Willen bezüglich meines
Tieres zu äußern, bitte ich wie folgt zu verfahren. Bitte kontaktieren Sie
folgende Person:

Name: Adresse: ………………………………..

Telefon Nr:. ……………………………..

sobald wie möglich. Diese Person ist ermächtigt, alle weiteren
Entscheidungen bezüglich des Tieres zu treffen. Alle entstehenden Kosten
werden auch von dieser Person übernommen. Sollte ich versterben, geht mein
Tier in das Eigentum und in den Besitz dieser Person über.

Sofern das Tier nicht verletzt ist, bitte ich Sie, dieses bestmöglich
(eventuell in einer Pension oder in einer Tierklinik) unterzubringen, bis
o.g. Person sie abholt. Das Tier soll optimal versorgt und untergebracht
werden bis es nach Hause zurückgeholt wird.

Sollte das Tier verletzt sein, bringen Sie es bitte zum nächstgelegenen
(Fach-)Tierarzt und lassen dort die erforderlichen Behandlungen vornehmen.
Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit meinem Tierarzt, er ist
befugt, Entscheidungen bezüglich meines Tieres im Falle eines Unfalles und
der weiteren Behandlung zu treffen :

Name, Adresse und Tel Nr. ……………………..

Ist das Tier so schwer verletzt, dass keine Heilung möglich ist/eine Heilung
nur unter Kosten, die den Betrag von … übersteigen, möglich ist, bitte ich
Sie die Hunde schnellstmöglich beim nächstgelegenen Tierarzt auf humane
Weise einschläfern zu lassen.

Mein Tier ist aktuell und vollständig geimpft von o.g. Tierarzt
(Bescheinigung in Kopie anbei).

Vorrangig für mich ist die ununterbrochene, bestmögliche Fürsorge und das
Wohlergehen meines Tieres. Ich danke Ihnen für die Beachtung meiner Wünsche
und Anweisungen.

Name: ……………………………………

Adresse: …………………………………………

TeI.Nr. …………………………………………….

Unterschrift:. ………………………………… Ort, Datum: …………………………………….

 

 

 

 

Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 


Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der physiologischen Norm

 

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06 – darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der physiologischen Norm als Sachmangel zu qualifizieren sind.

 

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte Röntgenveränderungen der Klasse II-III wegen eines engen Zwischenraumes zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung aufwies, die von der physiologischen Ideal-Norm abweichen. Das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht (Urteil vom 23. Mai 2006, 11 U 9/05) hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten klinischer Symptome bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass der Markt hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen klinischen Erscheinungen des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb folgerichtig nicht getroffen.

 

Anders sah es das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.09.2006, 16 U 66/06), nach dem die die bloße Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, nur dann selbst schon als Mangel eingestuft werden kann, wenn das Auftreten einer darauf beruhenden Krankheit zwingend und lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist. Selbst die Einstufung einer Auffälligkeit in Gruppe 3 führt nach Meinung des OLG Frankfurt nicht dazu, dass eine - jetzt noch nicht vorliegende - krankhafte Veränderung als zwingende Folge unterstellt werden muss.

 

So entschied auch das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2006, 11 U 142/05): Allein die in der Konstitution eines gekauften Pferdes begründete (schadensgeneigte) Anlage für eine negative Entwicklung mit Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Sachmangels wegen Fehlens einer vereinbarten oder Abweichens von der üblichen Beschaffenheit – jedenfalls dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass hinsichtlich der Konstitution des Pferdes bei Vertragsabschluss konkrete Absprachen getroffen wurden, hinter denen der tatsächliche Zustand des Pferdes zurückbleibt. Insbesondere wenn es sich bei den Veränderungen um nur geringgradige Abweichungen von der Norm handelt, stellen diese für sich genommen, d.h. ohne Hinzutreten hierauf beruhender klinischer Erscheinungen, noch keinen Sachmangel dar (OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, 11 U 43/04). Nach den Definitionen der vier Röntgenklassen werden der Klasse III Röntgenbefunde zugeordnet, die „erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen (aber) wenig wahrscheinlich sind“, mithin noch gute Aussichten bestehen, dass das Pferd ohne besondere Auffälligkeiten genutzt werden kann. In welcher Form und in welchem Maße, hängt (mit-)entscheidend von Pflegezustand, Kondition und Training sowie nicht zuletzt dem Interieur des Pferdes ab, Faktoren mithin, die im Wesentlichen von dem Tierhalter selbst gesteuert und beeinflusst werden können. Dem entsprechend besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Pferd ungeachtet eines röntgenologischen Befundes wie des hier erhobenen schmerzfrei ist und keine klinischen Auffälligkeiten zeigt. Allerdings muss das Gericht immer berücksichtigen, was für einen tiermedizinischen Gutachter „wenig wahrscheinlich“ ist, denn die landläufige Übersetzung als fast unwahrscheinlich, also ca. 20-30% Wahrscheinlichkeit trifft hier nicht zu.

 

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen und die Vorinstanzentscheidungen somit aufgehoben und zurückverwiesen. Hiermit schließt sich der BGH der herrschenden Instanzrechtsprechung an, die neben den Oberlandesgerichten Frankfurt und Hamm auch das Landgericht Verden (Urteil vom 19.01.2007, 8 O 255/06) oder das OLG Oldenburg (Urteil vom 20.09.2006, 4 U 32/06) geprägt haben.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.

 

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem Umstand begründen, dass der Markt auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der physiologischen Norm, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil der Markt auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen nach Auffassung des BGH keinen Mangel.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.


Ein Beitrag von:

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Stallbetreiber haftet für eingeklemmtes Pferd und verletzte Ehefrau

 

Das Landgericht Heidelberg hatte mit Urteil vom 30.11.2010 über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Einstellern aus einem Pferdeeinstellungsvertrag zu entscheiden und aus diesem Anlass einige interessante Punkte behandelt.

 

Die Ansprüche wurden gegen die Stallbetreiberin geltend gemacht, da das eingestellte Pferd verletzt worden war und die Klägerin A sich bei der Rettung des verletzten Tieres eigene Körperschäden zugezogen hat.

 

Am 22.06.2008 schlossen der Kläger B und die Stallbetreiberin einen Pferdeeinstellungsvertrag, welcher die kostenpflichtige Unterbringung des Pferdes in einer Box samt Paddock beinhaltete. Am 25.03.2009 fand die A das Pferd hilflos in Rückenlage, da es sich mit dem rechten Fesselgelenk des Vorderbeins zwischen zwei Panels des Paddocks verfangen hatte und sich selbst nicht mehr befreien konnte. Die beiden Panels wurde voneinander gelöst und das Pferd befreit, wobei eines der Panels gegen die A schlug.

 

Der B hat als Eigentümer des Pferdes gegen die Stallbetreiberin aufgrund der Verletzung seines Pferdes Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens. Die A hat wegen ihrer eigenen Verletzungen bei der Rettung des Pferdes Anspruch auf ein Schmerzensgeld sowie auf Ersatz der angefallenen Praxisgebühr. Dieses Ergebnis begründete das Landgericht wie folgt:

 

Die Verletzung des Pferdes ist auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der aus dem Pferdeeinstellungsvertrag übernommenen Pflichten durch die Beklagte zurückzuführen. Das Gericht schloss sich der - wohl überwiegend - vertretenen Auffassung an, nach der bei einem Pferdeeinstellungsvertrag von einem sogenannten entgeltlichen Verwahrungsvertrag auszugehen ist, bei dem die Aufbewahrung des Pferdes als Hauptpflicht eines Verwahrungsvertrages zum einen in der Gewährung des erforderlichen Raums liegt und zum anderen in der Übernahme der Obhut für die Sache, d. h. in der Verpflichtung, für die Sicherheit und Erhaltung des eingestellten Pferdes Sorge zu tragen. Bei derartigen erfolgsbezogenen Pflichten ist die Pflichtverletzung bereits mit dem Nachweis des Schadenseintritts - hier also der Verletzung des Pferdes - bewiesen.

 

Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Die Beklagte hat entgegen § 9 des Pferdeeinstellungsvertrages auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten. Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über die Begrenzung jeder Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 a BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht Rechnung. Aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist daher die gesamte Klausel zur Haftungsbeschränkung unwirksam. Eine entsprechende Haftungsbeschränkung folgt auch nicht aus der vereinbarten sog. salvatorischen Klausel. Diese ist aufgrund des Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB ihrerseits nichtig. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB haftet die Beklagte damit für Vorsatz und (einfache sowie grobe) Fahrlässigkeit.

 

Die Beklagte vermochte nicht nachzuweisen, dass das verletzte Pferd in einem ordnungsgemäß errichten Paddock untergebracht gewesen sei und sie daher kein Verschulden an der Verletzung des Pferdes treffe.

 

Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die zur Abtrennung und Errichtung des Paddocks verwendeten Panels zwar grundsätzlich geeignet und pferdegerecht seien. Aus sachverständiger Sicht sei es aber zwingend erforderlich, zwei aneinander angrenzende Panels oben durch eine geeignete Konstruktion fest zu verbinden, so dass keine unfallträchtige Lücke entstehen könne. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwischen zwei angrenzenden Panels im oberen Bereich ein Zwischenraum von 4 bis 5 cm entstehe, der eine gefahrträchtige Schwachstelle darstelle. Es bestehe die ganz erhebliche Gefahr, dass hochsteigende Pferde - wie geschehen - mit einem Vorderbein in den Zwischenraum von zwei Panels geraten und hängenbleiben. Dabei könnten sich die Pferde erhebliche Verletzungen zuziehen. Diese Verletzungsgefahr erhöhe sich weiter, wenn die Panels nicht korrekt so installiert worden seien, dass ein Verschieben durch Pferde ausgeschlossen werden könne. Aus sachverständiger Sicht sei es daher zwingend erforderlich, zwei angrenzende Panels oben durch eine geeignete Konstruktion fest zu verbinden und den Zwischenraum zusätzlich dergestalt abzudecken, dass ein hoch steigendes Pferd nicht mit seinen Vorderglied maßen in den Zwischenraum gelangen könne.

 

Diesen Anforderungen hat das von der Beklagten errichtete Paddock nicht genügt. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die erforderlichen oberen Abdeckungen der Zwischenräume zwischen den angrenzenden Panels nicht angebracht waren.

 

Darüber hinaus ist das Gericht nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Panels nicht dergestalt miteinander verbunden waren, dass ein Verschieben durch die Pferde ausgeschlossen werden konnte. Der Zeuge, welcher mit der Beklagten das Paddocks errichtet hatte, gab bei seiner Vernehmung an, dass die Panels auch nach Fertigstellung des Paddocks beweglich gewesen seien. Die Zeuginnen W und S bestätigten diese Beweglichkeit.

 

Der dem B wegen Verletzung seines Pferdes zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb zu mindern, weil das Pferd aufgrund seines eigenen Hochsteigens an der Entstehung des Schadens selbst mitgewirkt hat. Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres, für welche grundsätzlich der Tierhalter einzustehen hätte, kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten Tierhalters regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um das Zusammentreffen wechselseitiger Tiergefahren geht. Gegenüber dem aus Verschulden haftenden Schädiger muss sich demgegenüber der geschädigte Tierhalter aber die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) Tiergefahr nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anspruchsmindernd anrechnen lassen. So liegt es auch hier, denn die Beklagte haftet dem B aus schuldhafter Pflichtverletzung.

 

Die A hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens sowie einen Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens (Schmerzensgeld).

 

Sie ist zwar nicht selbst Vertragspartnerin des Pferdeeinstellungsvertrages geworden. Dieser wurde nur zwischen dem B und der Beklagten geschlossen. Dieser Vertrag entfaltet aber auch Schutzwirkung zugunsten der A. Eine derartige Einbeziehung Dritter in die vertraglichen Schutzpflichten wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommt, auf Seiten des Gläubigers ein Einbeziehungsinteresse besteht, beides für den Schuldner erkennbar ist und der Dritte mangels eigenen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruchs schutzbedürftig ist. Dies ist hier der Fall. Als Ehefrau des B und regelmäßige Mitnutzerin des eingestellten Pferdes bestand bei ihr eine erkennbare Leistungs- und Gläubigernähe. Gleiches gilt auch für Kinder und Reitbeteiligungen. Diese auch zugunsten der A wirkenden Schutzpflichten hat die Beklagte verletzt.

 

Der Schadensersatzanspruch war auch nicht wegen eines vermeintlichen Mitverschuldens der A zu mindern. Ein solches mitwirkendes Verschulden kann nicht schon darin gesehen werden, dass sich die A bei der Rettung des einklemmten Pferdes freiwillig in dessen Nähe begab und diesem zur Beruhigung gut zusprach. Die erlittenen Schäden der A beruhen damit zwar auf einem eigenen Willensentschluss. Die Beklagte hat indessen nach den Grundsätzen der psychischen Kausalität unter den hier gegebenen Umständen auch für diese Schäden allein einzustehen, da die Handlung der A durch das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten herausgefordert war und sich auch nicht als ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellte, welche dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden könne.

 

Unabhängig hiervon hat die Beklagte für den Eigenschaden der A aber auch deshalb allein einzustehen, weil sie durch die vorschriftswidrige Errichtung des Paddocks eine gesteigerte Gefahrenlage zurechenbar geschaffen hatte, bei welcher Fehlleistungen des Geschädigten oder Dritter erfahrungsgemäß vorkommen.

 

Fahrtkosten für Besuche des Pferdes in der Tierklinik sind demgegenüber nicht erstattungsfähig, da sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d.h. zur Genesung des Pferdes nicht erforderlich sind. Auch ein Nutzungsausfallschaden wird in derartigen Fällen nicht gewährt. Entgangene Gebrauchsvorteile sind nach der Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nur dann erstattungsfähig, wenn es sich um Lebensgüter handelt, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Ein verletztes Pferd stellt kein solches Lebensgut dar, wenn es allein zur Freizeitgestaltung gehalten wird.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 



Ein Beitrag von Frank Richter

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Tödlicher Pferdetritt nicht unbedingt strafbar

 

Das Amtsgericht Mühlhausen – Strafrichter – hatte einen Fall zu verhandeln, der für jeden Tierhalter sicherlich das absolute Horrorszenario darstellt.

 

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe sich am 28.07.2012 auf dem Reiterhof X befunden und sich gegen 18:00 Uhr durch die Vorhalle in die Reithalle des Reiterhofes begeben, um mit ihrem dort unterstellten Pferd Reitübungen durchzuführen. Am selben Tag fand dort in der Vorhalle des Reiterhofes seit 14:00 Uhr wie die Jahre zuvor auch ein Kinder- und Jugendcamp statt, an welchem u.a. auch der spätere Getötete - ein 8-jähriges Kind - teilgenommen habe. In der Vorhalle spielten die Kinder aufgrund des Regens und rannten entsprechend umher. Ein entsprechender Aushang am schwarzen Brett des Reiterhofes wies die Reiter des Reiterhofes auf diese Veranstaltung hin.

 

Im Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass das Kinder- und Jugendcamp eher wie ein Tag der offenen Tür gestaltet war, bei welchem die eingetroffenen Erwachsenen auf die eigenen oder die mitgebrachten Kinder aufpassten und auch über Nacht blieben, um die Kinder zu beaufsichtigen.

 

Das Gericht hatte letztendlich erhebliche Zweifel, ob die erwachsenen Personen tatsächlich darauf hinwirkten, dass sich kein Kind hinter die Pferde stellt. Lichtbilder zeigten nämlich den Standort zweier Pferde vor der Halle, wobei deutlich zu erkennen war, dass mehrere Kinder – auch und insbesondere der Getötete - direkt hinter den zu striegelnden Tieren standen. Im Bildausschnitt befanden sich ausschließlich Kinder, jedoch keine erwachsenen Personen.

 

Die Angeklagte ritt zunächst am Vormittag und am frühen Nachmittag ihr Pferd auf dem Außenreitplatz des Reiterhofs, wobei sich das Wetter zunehmend verschlechterte und für die Angeklagte absehbar war, dass sie ihr Pferd nur noch innerhalb der Reithalle würde bewegen können. Durch den aufgeweichten Boden war ein gefahrloses Reiten außerhalb der Halle für das Tier und für den Reiter nicht mehr möglich. Die Angeklagte nahm wahr, dass bereits am Nachmittag mehrere Kinder und auch Erwachsene am Reiterhof eingetroffen waren und die Angeklagte nahm richtigerweise an, dass es sich dabei um von ihren Eltern begleitete Teilnehmer des Kinder- und Jugendcamps handelte. Daher stellte sie ihr Pferd zunächst wieder in die Box, um darauf zu warten, in der Halle reiten zu können.

 

Als durch die Leiterin des Camps die Hallennutzung freigegeben wurde, brachte die Angeklagte mit zwei weiteren Reitern ihr Pferd durch die Vorhalle in die Reithalle und bewegte es dort.

 

In der Vorhalle befanden sich beim Durchführen des Pferdes mehrere Erwachsene und Kinder. Zum Teil legten die Erwachsenen und ihre Kinder bereits die Reisetaschen und die Schlafsäcke in den Heubereich, zum Teil unterhielten sich die Erwachsenen, zum Teil bereiteten Eltern Spiele vor bzw. richteten den Kassettenrecorder ein, damit ein "Musik-Stop-Spiel" gespielt werden konnte.

 

Ein paar Kinder kamen in die Reithalle und sahen von in der Mitte stehenden Sprüngen zu. Die Angeklagte hatte während ihrer Anwesenheit in der Reithalle zuvor wahrgenommen, dass die anwesenden Kinder den Anweisungen folgten und auf den Sprüngen sitzen blieben.

 

Als die Reiter die Halle wieder verlassen wollten, ging zunächst eine Reiterin mit ihrem Pferd aus der Halle, nach hinten abgesichert durch einen Bekannten. Die Angeklagte folgte unmittelbar danach.

 

Ein Flügel des Reithallentores war geöffnet; aus der Sicht der noch in der Reithalle befindlichen Angeklagten, der rechte Flügel. Rechts an der Seite direkt im Bereich des Beginns der Vorhalle am Tor stand das spätere Opfer. Die Angeklagte nahm Blickkontakt zu dem Jungen auf, sprach ihn direkt an und erklärte ihm, dass sie mit dem Pferd nun durchgehen wolle und er dort an der Stelle wo er stehe stehen bleiben möge. Die Reaktion des Kindes war so, dass die Angeklagte erkennen konnte, dass der Junge sie verstanden hatte. Die Angeklagte führte nun ihr Pferd in ca. einem Meter Abstand an dem Kind vorbei weiter voran in die Vorhalle. Die Angeklagte blieb dabei nicht stehen; insbesondere beabsichtigte sie nicht, sich nach dem Tor umzudrehen und

dieses zu schließen.

 

Nachdem die Angeklagte ihr Pferd an dem späteren Opfer vorbeigeführt hatte, wandte sich der Junge zum Tor, stand nun mit dem Rücken zum Pferd der Angeklagten und ging in die Reithalle zurück. Er ging in die Reithalle um das Tor herum, ergriff das Tor am äußeren Ende und begann das Tor herumzuschwingen. Als das Tor zugezogen war, drehte sich der Junge in die Vorhalle um und schaute dem Pferd der Angeklagten nach, welches sich von ihm bereits mehrere Meter entfernt hatte. Mittlerweile war das Pferd so weit in die Vorhalle geführt worden, dass es den Jungen mit der austretenden Hinterhand nicht mehr erreichen konnte.

 

Die Angeklagte ihrerseits bemerkte plötzlich im Augenwinkel links hinter sich eine Bewegung eines der vierjährigen Kinder, wandte sich nach links hinten um und warnte laut zum Stehenbleiben. Aus unerklärlichem Grund begann nun der Junge zu rennen. Er rannte schräg hinter das Pferd, das Pferd erschreckte sich, trat mit der linken Hinterhand aus und traf den Jungen im rechten oberen Brustbereich. Er verstarb noch in der Vorhalle an seinen schweren

inneren Verletzungen.

 

Das Gerichte erläuterte seinen Freispruch wie folgt:

 

Die Angeklagte hat durch ihr Handeln weder gegen ein Gesetz noch gegen eine Verordnung verstoßen. Für das Vorbeiführen eines Pferdes an anderen Personen existieren solche nicht. Die Angeklagte hat auch nicht gegen die an Ort und Stelle speziell für diesen Reitstall aufgegebenen Sorgfaltsanforderungen verstoßen. Insbesondere hat die Angeklagte nicht gegen ein für den Vorfallstag geltendes Reitverbot verstoßen. Am Vorfallstag galt kein Reitverbot.

 

Auch hat die Angeklagte dadurch, dass sie nicht rief bevor sie durch das Holztor schritt, keine für den Reiterhof geltende Sorgfaltsanforderungen missachtet. Die Aufforderung "Bitte vor Betreten der Halle Tür frei rufen und auf Antwort warten" befindet sich an der Außenseite des Tores, also auf der Seite, die von der Vorhalle aus gelesen werden kann und nicht an der Innenseite. Es soll nicht das Verhalten der Reiter reguliert werden, die - wie die Angeklagte - aus der Reithalle in die Vorhalle kommen, sondern das Verhalten derjenigen, die von der Vorhalle die Reithalle betreten wollen. Auf diese Weise sollen die Reitenden vor unerwartet Eintretenden gewarnt werden, um insbesondere eine Kollision zu vermeiden.

 

Auch hat die Angeklagte keine Verstöße gegen andere Sorgfaltspflichten verletzt. Die Angeklagte hat in der konkreten Situation mit dem Jungen gesprochen und ihm erklärt, er möge stehen bleiben, bis sie vorbei gegangen ist. Dieser Aufforderung ist der Junge auch nachgekommen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Junge dieser Aufforderung der Angeklagten nachkam, ist belegt, dass die Ansprache der Angeklagten geeignet war. Die Angeklagte konnte und durfte darauf vertrauen, dass der Junge ihren Anweisungen Folge leisten wird, was er auch tat.

 

Die Angeklagte war mit ihrem ruhigen, nervenstarken Pferd dann bereits schließlich so weit in die Vorhalle eingegangen, dass der Abstand zu dem Standort, den der Junge hatte, derart weit war, dass ab diesem Zeitpunkt die Angeklagte nicht mehr damit rechnen musste, dass ihr Pferd bei Austreten das Kind verletzen würde. Dass das Kind, welches vorher auf die Gefahren belehrt und durch die Angeklagte geeignet angesprochen worden war und sich der Angeklagten bislang als folgsames, beherrschtes Kind darstellte, schließlich doch noch hinter das Pferd laufen würde, obwohl links und rechts des Pferdes ausreichend Platz war, um unbeschadet am Pferd vorbei zu laufen, konnte die Angeklagte nicht vermuten und sie musste auch nicht davon ausgehen.

 

Dieser Fall zeigt, dass nicht jeder tödliche Unfall gleich auch eine strafbare Tötung sein muss, obwohl die Staatsanwaltschaften meist in diese Richtung ermitteln (müssen). Kommt das Gericht allerdings zu einer fahrlässigen Verursachung des Todes, so hat dies nicht unerhebliche Geldstrafen zur Folge. Er zeigt auch, dass jeder Tierhalter ständig wachsam sein muss, auf Kinder achten muss und nicht allein darauf vertrauen darf, dass die Kinder oder Aufsichtspersonen selbst ausreichend Vorsicht walten lassen.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Für Fahrlässigkeitstaten besteht auch im Strafrechtsbereich Rechtsschutz.

 

Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von Frank Richter

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Pferderennen sind nicht gemeinnützig

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 22. April 2009, I R 15/07, entschieden, dass Trabrennen, welche ein im Übrigen wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger und deshalb steuerbefreiter Verein veranstaltet, steuerpflichtig sein können. Dieses Urteil ist aber darüber hinaus relevant, weil es Grundsätze aufstellt, die für jede Sportveranstaltung und Leistungs-/Zuchtschau gelten.

 

Der Verein hatte geltend gemacht, die Trabrennen seien als Leistungsprüfungen für die Zucht unerlässlich. Auch das Tierzuchtgesetz sehe derartige Prüfungen vor. Es handele sich daher um rein züchterische Veranstaltungen, die als sog. Zweckbetrieb ebenfalls steuerbefreit seien. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach sind Trabrennen vor allem sportliche Veranstaltungen und ein beliebtes Freizeitvergnügen.

 

Der Verein unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt wird. Er ist wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, soweit er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist bei einer selbständigen nachhaltigen und auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anzunehmen, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

 

Der Verein veranstaltet gegen Entgelt Trabrennen und unterhält insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Denn er übt hierdurch eine selbständige, nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit aus, wodurch er Einnahmen erzielt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die Steuerbefreiung verliert, es sei denn, es handelt sich um einen Zweckbetrieb. Dazu wäre erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, es muss sich somit um einen für Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln.

 

Die Förderung der Tierzucht ist nur begünstigt, wenn sie der Allgemeinheit dient. Keine Förderung der Allgemeinheit ist die gewerbliche Tierzucht. Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert, dienen Pferderennen der Tierzucht, weil sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Traberzucht insgesamt und nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen sind.

 

Andererseits ist die Traberzucht kein Selbstzweck. Traber werden zur Ausübung des Trabrennsports gezüchtet, in der Veranstaltung und dem Abhalten der Rennen erfüllt sich damit zugleich Ziel und Zweck der Zucht. Die Rennen sind daher, auch wenn sie für die Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter Tiere unerlässlich sind, doch zugleich auch eine sportliche Veranstaltung. Dies folgt schon daraus, dass an Trabrennen auch Wallache starten. Deren Teilnahme lässt sich nur durch den Reiz des Rennsports mit der Möglichkeit, auch unter Einsatz professioneller Sportler erhebliche Preisgelder zu gewinnen, erklären. Daher sind Trabrennen nicht nur züchterische Veranstaltungen. Auch aus Sicht des hierfür zahlenden Publikums sind sie ein sportliches Ereignis und beliebter Freizeitspaß, dessen Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu wetten, zudem erheblich gesteigert wird.

 

Heute werden Traber ausschließlich für die Trabrennbahn gezogen. In Einklang damit werden Pferderennen in der Öffentlichkeit allseits als (kommerzielle) Sportveranstaltungen wahrgenommen, nicht aber als Zuchtergebnisse und Leistungsprüfungen.

 

Derartige Rennsportveranstaltungen unterscheiden sich letztlich in nichts von anderweitigen vergleichbaren Veranstaltungen, wie beispielsweise im Automobil- und Radsport, im Schwimmsport oder in der Leichtathletik. Auch dort geht es neben dem Vergnügen und dem Wettkampf immer auch um die Erprobung und den "Test" von Mensch und Material, gewissermaßen also um Leistungsprüfungen. Dennoch stehen Vergnügen und Wettkampf im Vordergrund. Anders kann es bei bestimmten Hundezuchtschauen sein. Dass der jeweilige Verein seine satzungsmäßigen Zuchtzwecke mit den Rennen verbinden mag, widerspricht dem ebenso wenig wie der Umstand, dass pferdesportliche Leistungsprüfungen in Einklang mit den Tierzuchtgesetzen Teil der Pferdezucht sind. Letzten Endes sind diese Zwecke nur Nebenzweck der kommerziellen Rennsportveranstaltung, nicht aber ist umgekehrt die Rennsportveranstaltung ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Zucht.

 

Darüber könnten die Leistungsprüfungen auch außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden. Die Auslese besonders leistungsfähiger Traber erfordert zwar das Abhalten von Rennen; nicht erforderlich ist jedoch das Abhalten von Leistungsprüfungen vor einem hierfür zahlenden Publikum und die Auslobung erheblicher Preisgelder, welche u.a. auch durch Startgelder finanziert werden müssen.

 

Dass der Verein auf die Eintrittsgelder zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks angewiesen sein mag, weil er über keine ausreichenden Eigenmittel verfügt, reicht für die Annahme eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der satzungsmäßige Zweck nur durch eine entgeltliche Tätigkeit verwirklicht werden kann. Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche. Auch insofern verhält es sich nicht anders als bei anderen Sportarten, die auf das Unterhalten einer Rennstrecke, eines Stadions o.ä. angewiesen sind.

 

Der Verein unterhält mit dem Rennbetrieb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen sind, die durch diesen Betrieb veranlasst sind. Soweit der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 für einen gleichgelagerten Sachverhalt zur Annahme eines Zweckbetriebs etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht länger fest.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von Frank Richter

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

Impressumspflichten für Pferdehändler, Züchter und Tierärzte

 

Nahezu jeder Selbständige bewirbt seine Tätigkeit heutzutage im Internet. Altbekannt ist, dass im Telemediengesetz „Allgemeine Informationspflichten“ eines Diensteanbieters geregelt werden. Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien dort aufgezählte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

 

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies beinhaltet zunächst die eigene Homepage.

 

Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren oder wie hier Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen (so mehrfach u.a. das OLG Frankfurt und das OLG Düsseldorf) unabhängig davon, ob für die Nutzung der Internetseite ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 2 TMG).

 

Das OLG Düsseldorf hat in zudem mehreren Entscheidungen klargestellt, dass jedes Bereitstellen von geschäftliche Informationen im Internet – auch auf Portalen wie mobile.de, baumaschinen.com oder facebook – von dieser Impressumspflicht umfasst ist. Diese Rechtsprechung wird sich zwanglos auch auf Portale wie ehorses oder rimondo übertragen lassen, mit der Folge dass Unternehmer, die sich dort präsentieren oder Pferde per Anzeige zum Verkauf anbieten, ein Impressum vorhalten müssen.

 

Diese Impressumspflicht der Werbenden auf Portalseiten, die der Nutzer (weitgehend) selbst gestalten kann, ist darauf aufbauend mittlerweile wohl als ständige Rechtsprechung (insb. des OLG Frankfurt, OLG Düsseldorf, LG Stuttgart, LG Frankfurt/Main, LG Berlin, etc.) anzusehen: Auch Nutzer von „Social Media“ und Portalen wie „facebook“ müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. Gleiches wurde bislang entschieden für „eBay“ (OLG Karlsruhe, OLG Oldenburg, Brandenburgisches OLG, Kammergericht Berlin, OLG Frankfurt), „kanzlei-seiten.de“ (LG Stuttgart) und „Xing“ (LG Stuttgart) „google+“ (LG Berlin), aber nicht bei „foris.de“ und wohl – aufgrund Anerkenntnisses aber nicht aber in der Urteilsbegründung erwähnt – auch nicht bei „McAdvo“ (LG Stuttgart).

 

Da Verstöße gegen die Impressumspflichten von den meisten Gerichten als wettbewerbsrelevant angesehen werden, können alle Mitbewerber (Konkurrenten) derartige Verstöße abmahnen (lassen). Dies ist mit Anwalts- und ggf. Gerichtskosten verbunden und birgt das Risiko, im Wiederholungsfall Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder zahlen zu müssen.

 

Mitbewerber sind also jeweils untereinander Pferdehändler, bundesweit werbende Tierkliniken, gewerbliche Tierzüchter, soweit sie auf demselben räumlichen Markt auftreten. Ein Klempner, der bundesweit Aufträge annimmt ist eben Konkurrent auch zu einem nur lokal arbeitenden Klempner.

 

Allerdings gibt es auch Gerichte (OLG Hamburg, OLG Koblenz, LG München I, LG Dortmund), die derartige Verstöße zwar annehmen, sie aber in Einzelfällen als Bagatellverstöße einstufen, so dass dann keine Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche bestehen oder bei „Baustellen“-Seiten schon keine Impressumspflicht annehmen (LG Düsseldorf).

 

Der BGH hat bislang nur einmal (I ZR 228/03, Urteil vom 20.07.2006) zu diesem Fragenkreis Stellung genommen – allerdings sehr deutlich. Dass also das OLG Hamburg und das OLG Koblenz heute anders entscheiden würden, scheint recht klar. Die Entscheidungen des LG München I und des LG Dortmund sind vielleicht als Ausnahmen haltbar, denn sie stellten auf die geringe Nutzung der streitgegenständlichen Seite ab.

 

Wenn man einerseits den geringen Aufwand sieht, ein gesetzeskonformes Impressum auf den selbstverwalteten Internetseiten einzubauen und andererseits die drohenden Folgen, so erscheint es wirtschaftlich unsinnig, hier auf Ausnahmeentscheidungen oder ähnliches zu hoffen.

 

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

 

 

Ein Beitrag von Frank Richter

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 

Warum ist ein Schutzvertrag wichtig?

 

Wer sein Tier weggeben muss, sollte absichern, dass es ihm gut geht

 

Viele Verkäufer, versuchen, ihre Vierbeiner auch nach der Abgabe vor unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Oft besteht der Wunsch, dass es dem Liebling in der Fremde ebenso gut gehen möge, wie „daheim“. Daher versuchen viele, diesen Wunsch mit einem Vertrag zu regeln.  So hofft man, das Wohlergehen des Tieres notfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Diese Bestrebungen sind allerdings nur teilweise und auf Umwegen zu erreichen.

 

Das Mittel der Wahl ist der sogenannte Schutzvertrag.

 

Der Schutzvertrag besteht aus zwei Komponenten. Zunächst werden Pflichten des Käufers festgelegt. Diese können in Verhaltensregeln (viel Auslauf ermöglichen, regelmäßige Tierarztuntersuchungen), Beschränkungen, die sich aus Erkrankungen ergeben (das Pferd nicht zum Springen einsetzen) oder Unterlassungsgeboten (keine Weitergabe an Dritte) bestehen. Hier sind der Phantasie der Vertragsparteien keine Grenzen gesetzt.

 

Einen weiteren Schutz soll ein Vorkaufsrecht bieten. So will der Verkäufer sein Mitspracherecht erhalten, wenn das Tier verkauft werden soll. Denn bei einem Weiterverkauf erlöschen die zwischen Verkäufer und Käufer bindenden Absprachen aus dem Schutzvertrag.

 

Solange also das Tier nicht verkauft werden soll, bleibt die erste Komponente als Ansatzpunkt.

Direkt kann der Verkäufer das Befolgen der Regeln nicht erzwingen. Wenn der Käufer jedoch gegen die Regeln verstößt, hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch. Diesen zu beziffern, so dass es dem Käufer weh tut, mithin der Sicherungszweck durch finanziellen Druck erreicht werden kann, ist jedoch nahezu unmöglich. Welchen Schaden soll der Verkäufer denn haben, wenn ein Tier, das ehemals ihm gehörte, z. B. falsch gefüttert wird? Auch ist der Verkauf unter Verstoß gegen das Vorkaufsrecht wirksam, d.h. der Züchter hat keinen Herausgabeanspruch gegen seinen oder den neuen Käufer.

 

Der Züchter hat selbst bei Ausübung des Vorkaufsrechts keine Möglichkeit mehr, das Tier zurückzuverlangen. Denn hierdurch tritt er nicht in den bestehenden Kaufvertrag zwischen Erstkäufer und dem Zweitkäufer ein. Vielmehr wird ein neuer Kaufvertrag zwischen Züchter und dem Erstkäufer geschlossen, den der Erstkäufer aufgrund der bereits erfolgten Übereignung an den Zweitkäufer aber nicht mehr erfüllen kann.

 

Der Züchter kann daher lediglich aufgrund der Verletzung der vertraglichen Abmachungen einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Erstkäufer geltend machen. Da bei der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande gekommen wäre, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat, ist Anhaltspunkte für die Höhe des Schadens entweder der vereinbarte Kaufpreis oder aber der Marktwert des Tieres. Grundsätzlich ist der Vorkaufsberechtigte (=Züchter) so zu stellen, als wäre das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß verwirklicht worden. Der Schaden liegt daher in der Differenz zwischen dem Wert des Hundes und dem jetzigen Kaufpreis. Gibt es eine solche Differenz allerdings nicht, oder lässt sie sich nicht sicher bestimmen, geht dieser Schadensersatzanspruch ins Leere.

 

Wichtig: Vertragsstrafenklauseln

 

Jeder Schutzvertrag braucht daher Vertragsstrafenklauseln, um den vereinbarten Umgang mit dem Tier abzusichern. Der Käufer verspricht für Verletzungen von vertraglichen Schutzpflichten die Zahlung einer bestimmten Summe. Tritt nun eine Pflichtverletzung ein, muss der Käufer diesen Betrag an den Verkäufer zahlen. Um dies zu vermeiden, wird der Käufer sich wohl an die Schutzregeln halten.

 

So sichert eine vereinbarte Vertragsstrafe indirekt die Zweckerreichung ab.

 

Damit dieser Idealfall aber eintreten kann, sollte man sich den Vertrag von kompetenter Seite erstellen lassen, denn viele Musterverträge, die als AGB einzustufen sind, schreiben Vertragsstrafen für Fälle fest, in denen die Sanktion lediglich an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses gebunden sind. Solche Vereinbarungen sind allerdings meist unwirksam, da in AGB regelmäßig nur für schuldhafte Verstöße Vertragsstrafen vereinbart werden können.

 

Eine Vertragsstrafe ist frei zu vereinbaren, sie kann nur vom angerufenen Gericht auf Antrag des Schuldners herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Verhinderung, die Funktion als Abschreckungs-, Druck- und Sicherungsmittel und als pauschalierter Schadensersatz, die Art, Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das Verschulden des Verletzers (Vorsatz?) und die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu beachten. Ein Abstellen auf einen Bruchteil des zu schützenden Wertes kommt nach der BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.

 

Ein Beitrag von Frank Richter

 

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

Kastanienweg 75a

69221 Dossenheim

Telefonnummer 06221/727-4619

Faxnummer 06221/727-6510

www.richterrecht.com.

 


Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

 

 


Halterhaftung für ungeplanten Deckakt

 

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, oder ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat.

 

Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

 

Tierhalter ist, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dies ist häufig der Eigentümer. Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Tierhalter jedoch streng zu trennen.

 

Die Tiergefahr muss sich in einem willkürlichen Verhalten des Tieres realisieren (LG Gießen, Urteil vom 01.01.1995, 1 S 437/94), dieses fehlt, wenn ein Pferd stolpert und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt (LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001).

 

Folgen derart tiertypischen Verhaltens ist oftmals auch eine Trächtigkeit. Auch hier gilt, dass der Rüdenhalter grundsätzlich die aus der Trächtigkeit entstehenden Schäden ersetzen muss. Ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung (meist zu Hunden und Pferden) sollen hier die Einzelheiten erläutern:

 

Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweiler-Hündin. Er grub sich unter dem Zaun durch, und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Trächtigkeit zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten wurden entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Amtsgericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Trächtigkeit austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Trächtigkeit. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigen Kontrolle der Hündin eine kostengünstigere Hormonspritze die Trächtigkeit bereits beseitigt hätte (Amtsgericht Lampertheim, Az: 3 C 306/98)

 

Das Landgericht Kassel 1981 (wie das OLG Köln, VersR 1977, 177 für ein Pferd) meinte sogar, dass im Rahmen der Schadensminderungspflicht in einem solchen Fall der Halter der Hündin verpflichtet sei eine Abtreibung vornehmen zu lassen (LG Kassel, ZfS 81, 263). Dies wird sich unter dem neuen Art. 20a GG und dem Tierschutzrecht aber sicherlich nicht mehr halten lassen.

 

Das OLG Hamm, Urteil vom 07.02.1990, 13 U 62/88, NJW-RR 1990, 1052 äußerte sich etwas differenzierter und postulierte:

1. Ist eine Rassehündin läufig, hat der Hundehalter zur Verhinderung eines unerwünschten Deckaktes besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

2. Sind die Sicherheitsmaßnahmen im Freien nicht ausreichend, um das Eindringen eines Rüden zu verhindern, darf der Halter seine läufige Hündin außerhalb des Hauses nicht ohne Aufsicht lassen.

3. Wird eine Rassehündin von einem Mischlingsrüden gedeckt, ist der Hundehalter im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu einem Trächtigkeitsabbruch nicht verpflichtet. Er darf auch die Mischlingswelpen aufziehen.

En detail urteilte es, dass der Rüdenhalter nur verpflichtet ist, 1/4 des Schadens zu tragen, der dadurch entstanden ist, dass sein Mischlingsrüde Bobby auf dem Gelände der Klägerin deren Pon-Hündinnen Olcha und Margarytka gedeckt hat.

Die Mithaftung der Halterin der Hündinnen ergibt sich daraus, dass die Gefahr für die Entstehung eines Schadens durch Deckakte in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht (BGHZ 67, 129 = NJW 1976, 2130 = VersR 1976, 1090).

Das Gericht nahm einen Schadensbetrag von 8000 DM (2500 DM Kosten für die Aufzucht der Mischlingswelpen, welche Margarytka geworfen hat und 5500 DM Verdienstausfall wegen des Ausfalles eines Wurfs der Hündin Olcha) an.

Weiter begehrte die Klägerin auch die Kosten für drei angeschaffte Jung-Hündinnen als Ersatz für die trächtige Margarytka. Diese hätte das Gericht zugesprochen, wenn die Klägerin bewiesen hätte, dass Margarytka aufgrund der frühzeitigen Belegung durch Bobby zuchtuntauglich geworden ist, da die Klägerin dann – um sicher eine weitere Zuchthündin zu haben – drei Jungtiere erwerben durfte, da eine Hündin in Margarytkas Alter nicht zum Verkauf stand.

Dass die Hündin Margarytka und die Mischlingswelpen nicht verkauft, sondern verschenkt wurden, führte nicht zu einer Herabsetzung des ersatzfähigen Schadens. Es hat sich schon nicht ergeben, dass für diese Tiere überhaupt ein Kaufpreis zu erzielen war.

Hinsichtlich der Hündin Olcha wurde der Verdienstausfall für einen Wurf zugesprochen. Olcha musste nach der Unfall-Läufigkeit mit einem Wurf aussetzen. Der Klägerin ist dadurch der Verdienst, den sie mit dem aufgrund des bereits geplanten Deckaktes zur Welt gekommenen Pon-Welpen hätte erzielen können, entgangen.

 

Eine Rechtsschutz-/bzw. Tierhalterhaftpflichtversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

 


Ein Beitrag von:

RA Frank Richter, www.richterrecht.com&ldquo

 


Bedeutung der Angabe „Krankheiten lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Tierkauf
 
Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 - seine Rechtsprechung zur Haftung für Unfallfahrzeuge fortentwickelt. Dieses Urteil wird sicherlich auch im Tierkaufrecht Beachtung finden müssen.
 
Der Kläger erwarb von der Beklagten im Mai 2004 einen Gebrauchtwagen. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.
 
Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines Unfallschadens schlicht offen geblieben.
 
Auch im Tierkauf finden sich in Kaufverträgen häufig Klauseln, dass von früheren Verletzungen, Erkrankungen usw. nichts bekannt sei. Der Verkäufer will sich so von einer Haftung für ihm unbekannte Krankheiten freizeichnen. Es handelt sich bei rechtlicher Würdigung um die identische Rechtslage wie im oben geschilderten Fall.
 
Daraus folgt, dass je nach Art der später bekannt gewordenen Vorgeschichte durchaus auch hier ein Mangel vorliegen kann. Wenn beispielsweise eine schwerwiegende Operation vorgenommen wurde, läge darin wohl ein Mangel, wenn das Tier objektiv weniger leistungsfähig ist als vor einem solchen Eingriff bzw. im unbehandelten, gesunden Zustand und bei Kenntnis auch ein deutlich geminderter Kaufpreis vereinbart worden wäre. Eine Klausel, die sich auf ungeprüfte Angaben Dritter – im Gegensatz zu Tierarztberichten – beziehen, ist rechtlich unerheblich, soweit die Angaben zutreffend wiedergegeben wurden. Eine Beschreibung des Kaufgegenstandes liegt hieran regelmäßig nicht.
 
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
 

Ein Beitrag von:

Frank Richter

Rechtsanwalt

 

www.reitrecht.de


Miteigentum und Mitbesitz – Rechtliches um den Themenkomplex, wenn eine Mehrzahl von Personen sich ein Tier „teilt“

 

Nicht selten kommt es vor, dass mehrere Personen sich ein Tier „teilen“, sei es als sog. Co-Owning, bzw. Miteigentum, sei es, dass das Tier vollständig im Eigentum des Züchters bleibt, das Tier aber bei jemand anderem lebt, von diesem unterhalten, versichert und versteuert (Hundesteuer oder die neue Pferdesteuer) wird und auf diesen angemeldet ist.

 

Hier kann es zu diversen Problemen kommen:

 

Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht, wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig, wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat?

 

Die grundsätzliche Basis einer Zusammenarbeit zwischen einem Tiereigentümer und einem Dritten besteht zunächst aus den Faktoren Zeit, Tier, Vertrauen, Geld. Je nach Interessenlage wird die tatsächliche Rechte-/Pflichtenverteilung unterschiedlich ausgestaltet sein. Das Gesetz gibt hier gewisse Grundeinstellungen vor, die Details müssen die betreffenden Personen aber selbst untereinander aushandeln. Gerade bei solchen Verträgen, die nicht gesetzlich geregelt sind, können Streitigkeiten entstehen, insbesondere nach einem Unfall. Um diese zu vermeiden und um nachweisen zu können, was genau vereinbart wurde, sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen.

 

Da jeder Vertrag so individuell sein sollte wie die Bedürfnisse seiner Vertragspartner, sollte man sich vorher rechtzeitig in Ruhe überlegen, welche Punkte man regeln möchte.

 

Dabei sollte man natürlich bedenken, dass man sich nicht zu Tode regelt, schließlich hat man im Idealfall ja korrespondierende Interessen und muss auch für künftige Änderungen flexibel bleiben können. Natürlich sollten auch diese Änderungen schriftlich festgehalten werden.

 

Was sollte nun denn konkret vertraglich fixiert werden?

-          Name,  Anschrift und Telefonnummer beider Vertragspartner

-          Art und Umfang der Nutzung des Tieres, eventuelle Anforderungen, Beschränkungen

-          Kostenbeteiligung (Fälligkeit, Zahlungsweise)

-          Art und Umfang der Pflege von Tier und Zubehör oder von zu leistender Versorgung des Tieres

-          Befugnisse der Beteiligten im Notfall, Name und Telefonnummer des Notfalltierarztes

-          Versicherung (wer ist wie versichert, wer muss wen versichern, was passiert im Schadensfall, wer haftet im Innenverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien)

-          Anpassung/Änderung des Vertrages (Voraussetzungen, Verfahren, Grenzen)

-          Beendigung des Vertrages (Kündigungsgründe, -fristen, Vertragslaufzeit)

 

Die bestehenden Versicherungen sollten überprüft und ggfs. ergänzt werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gebietet der gesunde Menschenverstand. Ob auch der Dritte mitversichert ist bzw. werden kann, kann bei der Versicherung erfragt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt aber nur Schäden ab, die Fremden entstehen, nicht jedoch solche, die dem Eigentümer, Besitzer oder Halter entstehen. Deshalb ist eine  Unfallversicherung für diese sinnvoll. Auch bezahlt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur dann, wenn durch die Tiergefahr, also dem unberechenbaren tier-typischen Verhalten, einem Anderem ein Schaden entsteht.

 

Nun sollen die verschiedenen juristischen Begriffe erklärt werden.

 

Eigentümer ist derjenige, dem ein Tier „gehört“. Der Eigentümer einer Sache (also auch eines Tieres) kann, soweit nicht das Gesetz (bspw. Tierschutzgesetz) oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dem Tier nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Er hat – vorbehaltlich vertraglicher Gestaltung – das Sagen.

 

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber alleine geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur als Herausgabe an alle Miteigentümer. Die gemeinschaftliche Sache kann auch zulasten eines Miteigentümers belastet werden. Miteigentümer sind nach Gesetz also gleichberechtigt und können jeweils alleine über das Tier verfügen. Entsteht also Streit, was zu tun ist, kann es im Innenverhältnis zu Pattsituationen kommen, nach Außen entscheidet der Schnellere.

 

Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Der Besitzer, der zugleich Eigentümer ist, heißt im Gesetz Eigenbesitzer. Der Besitzer kann die Herausgabe des Tieres verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, bspw. aufgrund eines Leih-/Mietvertrages.

 

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (also auch und gerade eines Tieres) wird vermutet, dass er Eigentümer sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer. Kann also der wahre Eigentümer gegenüber dem Besitzer nicht nachweisen, dass er Eigentümer ist (durch einen entsprechenden Vertrag), so kann er sein Eigentum verlieren.

 

Besitzdiener ist der, der die tatsächliche Gewalt über das Tier für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, so dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. In diesem Fall bleibt der Andere alleiniger Besitzer.

 

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (dies heißt dann „mittelbarer Besitz“).

 

Eine gesetzliche Definition des Tierhalters existiert nicht. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besucht, dem die tatsächliche Herrschaft über das Tier zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Tieres entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt. Er braucht das Tier andererseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen zu haben, z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist. Tierhalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.B. ein Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein. Deutlich gesagt: Der Halter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt – z.B. bei einem Auslandsaufenthalt –, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.

 

Aus diesem Wirrwarr erkennt man, dass es durchaus schwierig sein kann, zu beurteilen, wer welche Stellung einnimmt, und folglich welche Rechte, Pflichten, Risiken und Verantwortung trägt.

 

Wenn man also die einzelnen rechtlichen Positionen auf unterschiedliche Personen verteilt, ergibt sich folgendes Bild:

Der Halter ist den meisten Risiken ausgesetzt: Er haftet verschuldensunabhängig gem. § 833 BGB. Er zahlt die Hundesteuer (Wer die Pferdesteuer zu zahlen hat, muss sich aus den einzelnen Gemeindesatzungen ergeben). Er muss für das Tier sorgen, und wenn er nur den Besitzer zur Versorgung zwingt.

Der Eigentümer hat so gesehen nur „Verwaltungs“-Rechte und kann über Wohl und Wehe des Tieres bestimmen.

Der Besitzer hat die Freuden des Umgangs.

 

Oder um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

 

Wer haftet für das Tier, wenn es einen Schaden verursacht?

Der Halter.

 

Wessen Versicherung ist hier eintrittspflichtig?

Die des Halters.

 

Wer hat die Entscheidungsgewalt, was mit dem Tier zu geschehen hat?

Der Eigentümer.

 

Was viele Tierfreunde noch nicht wissen: Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise ein Pferd im Anhänger auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert des Pferdes auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf des Pferdes erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert.

Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer des Pferdes oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer eines versicherten Tieres zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen.

 

 

Ein Beitrag von:

Frank Richter

Rechtsanwalt und Mediator

 

www.richterrecht.com&ldquo

Wann haftet ein Tierarzt?

 

Ein Tierarzt haftet für einen Schaden nur, wenn eine Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nachbehandelnder Tierarzt die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt hat.

 

Die Klägerin begehrte von zwei Tierärzten Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter tierärztlicher Behandlungen.

 

Die Klägerin ließ ihre Stute durch den Tierarzt Müller im Juli 2008 künstlich besamen. Wenige Zeit später fand am Standort des Pferdes eine Ultraschalluntersuchung der Stute statt, um den Erfolg der Besamung zu überprüfen. Eine Trächtigkeit der Stute wurde hierbei nicht festgestellt. Im Januar 2009 stellte der Tierarzt eine Bescheinigung aus, wonach die Stute nicht trächtig sei. Diese Bescheinigung war zur Vorlage bei einem Gestüt für weitere Besamungsversuche gedacht. Ebenfalls im Januar wurde bei der Stute eine Tupferprobe durch den Tierarzt Meier durchgeführt. Etwa eine Woche nach dieser Behandlung erlitt das Pferd einen Abort. Der Kadaver des Fohlens wurde einen Tag später amtlich untersucht. Missbildungen oder Hinweise auf ein infektiös bedingten Abort konnten hierbei nicht festgestellt werden.

 

Das LG Mannheim meinte in einem Teilurteil, dass dem erstbehandelnden Tierarzt Müller eine fehlerhafte Behandlung der Stute, welche letztlich zum Abort des Fohlens geführt haben könnte, nicht vorzuwerfen sei. Bei einer Trächtigkeitsuntersuchung sei immer damit zu rechnen, dass auch bei sorgfältigem Vorgehen eine Fehldiagnose nicht ausgeschlossen werden kann. Dies liege in den Unwägbarkeiten, die sich aus der fehlenden vollständigen Beherrschbarkeit des lebenden Organismus ergeben. Selbstverständlich sollte allerdings ein Tierarzt den Patientenbesitzer auf diese Unwägbarkeiten hinweisen und sein Untersuchungsergebnis nicht – wie hier von der Klägerin vorgetragen – als vollkommen sicher darstellen. Gerettet wurde unser Tierarzt Müller hier aber durch das hinzutretende Verhalten des nachbehandelnden Tierarztes. Sein Kollege Meier hat eine mögliche Kausalkette, die durch eine mögliche fehlerhafte Untersuchung des TA Müller in Gang gesetzt wurde, unterbrochen. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht erklärt, dass vor jeder intrauterinen Manipulation, wozu auch eine Tupferprobenentnahme gehöre, eine Trächtigkeit auszuschließen sei. Dies insbesondere dann, wenn der behandelnde Veterinär Kenntnis davon habe, dass die Stute in der letzten Saison im Deck- oder Besamungseinsatz war. Diese Tatsache war dem TA Meier bekannt, so dass er veranlasst gewesen wäre, sich von der Nichtträchtigkeit der Stute zu überzeugen, bevor er eine Tupferprobe ausführt. Dies hat er unterlassen. Dies führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Kausalität des Verhaltens des Müller jedenfalls unterbrochen wurde, da es eigene Aufgabe des Meier gewesen wäre, eine Trächtigkeit auszuschließen und er sich nicht auf die Bescheinigung seines Kollegen habe verlassen dürfen.

 

Zwar kam somit Tierarzt Müller ungeschoren davon, sein Kollege muss sich jetzt aber mit der verhinderten Züchterin über den Wert des verstorbenen Fohlens streiten.

 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken insb. in Tierarztprozessen, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche.

 

 

Ein Beitrag von:

Frank Richter

Rechtsanwalt und Mediator

 

www.richterrecht.com